THC am Steuer: Strafe, Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

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THC beim Autofahren kann schnell teuer werden. Seit dem 22.08.2024 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und ein Kraftfahrzeug führt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Beim Erstverstoß drohen meist 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.

Bei Wiederholung, Mischkonsum mit Alkohol, Fahranfängern, Fahrern unter 21 Jahren, Ausfallerscheinungen oder medizinischem Cannabis wird die Lage komplizierter. Der Begriff „Strafe“ ist dabei nicht immer juristisch exakt. Nicht jeder THC-Verstoß am Steuer ist eine Straftat. Entscheidend ist, ob es um eine Ordnungswidrigkeit, ein Fahrverbot, Fahrerlaubnisrecht oder Strafrecht geht.

THC Autofahren Strafe: die wichtigsten Fakten

  • Der gesetzliche THC-Grenzwert liegt bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
  • Beim Erstverstoß drohen regelmäßig 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
  • Beim zweiten Verstoß drohen regelmäßig 1.000 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
  • Bei weiteren Verstößen drohen regelmäßig 1.500 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
  • THC plus Alkohol wird härter behandelt: Ab 3,5 ng/ml THC plus Alkohol drohen regelmäßig 1.000 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
  • Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren fallen unter eine strengere Sonderregel.
  • Straftat statt Bußgeld: Ausfallerscheinungen, Gefährdung oder Unfall können zu § 316 StGB oder § 315c StGB führen.
  • Medizinisches Cannabis ist kein Freibrief: Das Medikamentenprivileg gilt nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels.
  • Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug sind nicht dasselbe. Ein Fahrverbot endet nach Ablauf der Frist. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann deutlich länger nachwirken.

Welche Strafe droht bei THC am Steuer?

Bei THC am Steuer hängt die Sanktion vom konkreten Fall ab. Der einfache Standardfall ist: erwachsener Fahrer, nicht in der Probezeit, kein Alkohol, keine Ausfallerscheinungen, kein Unfall, aber mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Dann geht es in der Regel um eine Ordnungswidrigkeit.

FallRegelsanktion
Erstverstoß ab 3,5 ng/ml THC500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Zweitverstoß1.000 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
weiterer Verstoß1.500 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
THC ab 3,5 ng/ml plus Alkohol1.000 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Fahranfänger / unter 21 Jahreeigener Verstoß nach § 24c StVG, regelmäßig 250 Euro und 1 Punkt
Fahruntüchtigkeit, Gefährdung oder Unfallmögliche Straftat, Führerscheinentzug und Geld- oder Freiheitsstrafe möglich

Diese Tabelle zeigt die wichtigsten Regelfälle. Im Einzelfall können weitere Kosten, Gebühren, anwaltliche Vertretung, Gutachten, MPU oder Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde hinzukommen.

Erstverstoß: 500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Beim ersten THC-Verstoß ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum drohen regelmäßig 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Ein Fahrfehler muss für diese Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden. Der Blutserumwert reicht.

Das Fahrverbot bedeutet: Der Führerschein wird für die angeordnete Zeit abgegeben, die Fahrerlaubnis bleibt aber grundsätzlich bestehen. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder ausgehändigt. Das ist etwas anderes als ein Fahrerlaubnisentzug.

Ein Erstverstoß kann größere Folgen haben, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen. Dazu gehören ein Unfall, auffälliges Fahrverhalten, Mischkonsum, sehr hohe THC-Werte, wiederholte Verstöße oder Hinweise darauf, dass Konsum und Fahren nicht zuverlässig getrennt werden.

Zweitverstoß und Wiederholung: aus 500 Euro werden schnell 1.000 oder 1.500 Euro

Bei Wiederholung wird THC am Steuer deutlich teurer. Beim zweiten Verstoß drohen regelmäßig 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot. Bei weiteren Verstößen sind regelmäßig 1.500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot vorgesehen.

Die größere Gefahr liegt nicht allein im Bußgeld. Wiederholte THC-Fahrten können Eignungszweifel auslösen. Dann prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob Konsum und Fahren zuverlässig getrennt werden. Genau an dieser Stelle können ärztliche Gutachten, Abstinenznachweise oder eine MPU relevant werden.

THC plus Alkohol: Mischkonsum wird härter sanktioniert

Mischkonsum ist einer der härtesten Sonderfälle. Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum fährt und zusätzlich Alkohol konsumiert hat oder unter Alkoholeinfluss fährt, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Die Regelsanktion liegt beim ersten Mischkonsum-Verstoß bei 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot. Damit wird THC plus Alkohol deutlich schärfer behandelt als der einfache Erstverstoß ohne Alkohol.

Der wichtige Punkt: Beim Mischkonsum funktioniert die alte Denkweise „unter 0,5 Promille ist Alkohol erlaubt“ nicht zuverlässig. Im Cannabis-Kontext kann Alkohol den Fall rechtlich und medizinisch deutlich verschärfen. THC-Grenzwert plus Alkohol ist kein kleiner Zusatz, sondern ein eigener Risikobereich.

Fahranfänger und unter 21-Jährige: strengere Regeln als 3,5 ng/ml

Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt eine strengere Sonderregel. § 24c StVG erfasst nicht nur Alkohol, sondern auch Cannabis. Der allgemeine Grenzwert von 3,5 ng/ml ist für diese Gruppe daher keine verlässliche Entwarnung.

Praktisch bedeutet das: Schon niedrigere THC-Nachweise können problematisch werden. Für einen Verstoß nach § 24c StVG werden regelmäßig 250 Euro Bußgeld und 1 Punkt genannt. In der Probezeit können zusätzlich ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit folgen.

Für junge Fahrer ist die Lage deshalb besonders riskant. Unterhalb von 3,5 ng/ml kann zwar der allgemeine THC-Tatbestand nach § 24a StVG fehlen, trotzdem kann ein eigener Verstoß nach § 24c StVG im Raum stehen.

3,5 ng/ml THC: was der Grenzwert wirklich bedeutet

Der THC-Grenzwert liegt seit August 2024 bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Vorher wurde im Bußgeldrecht häufig mit einem analytischen Nachweiswert von 1,0 ng/ml gearbeitet. Der neue Wert soll einen konservativen Ansatz abbilden; das Bundesverkehrsministerium beschreibt ihn als Wert, dessen Risiko ungefähr mit 0,2 Promille Alkohol vergleichbar sei.

Dieser Grenzwert ist kein persönlicher Sicherheitstest. 3,4 ng/ml bedeuten nicht automatisch sichere Fahrtüchtigkeit. 3,5 ng/ml bedeuten auch nicht, dass erst dann eine spürbare Wirkung beginnt. Der Wert ist vor allem eine rechtliche Schwelle für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Entscheidend ist außerdem die Einheit: Gemeint ist Blutserum, nicht Urin, Speichel oder Vollblut. Schnelltests am Straßenrand können einen Verdacht begründen. Rechtlich belastbar ist am Ende die Blutprobe.

Urintest, Speicheltest, Blutprobe: was für die Strafe zählt

Bei Verkehrskontrollen kommen häufig Speichel- oder Urintests zum Einsatz. Diese Tests liefern aber keine gerichtsfeste THC-Konzentration im Blutserum. Sie zeigen vor allem, ob ein Verdacht besteht.

Urin kann Cannabis-Abbauprodukte noch lange anzeigen, auch wenn die akute Wirkung vorbei ist. Speicheltests liegen näher am aktuellen Konsum, bleiben aber Vortests. Für Bußgeld, Punkte und Fahrverbot zählt am Ende der gemessene THC-Wert im Blutserum.

THC-Abbau: warum „ich fühle nichts mehr“ nicht reicht

THC wird nicht bei allen Menschen gleich schnell abgebaut. Konsummenge, THC-Gehalt, Konsumform, Konsumhäufigkeit, Stoffwechsel, Körperfett und individuelle Toleranz beeinflussen, wie lange THC im Körper nachweisbar bleibt.

Regelmäßige Konsumenten können auch dann noch relevante Blutwerte erreichen, wenn kein deutlicher Rausch mehr empfunden wird. Genau deshalb ist das eigene Gefühl kein zuverlässiger Maßstab. „Nicht mehr high“ heißt nicht automatisch „unter 3,5 ng/ml“.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat: wann es ernst wird

Ein THC-Wert ab 3,5 ng/ml ohne Fahrfehler ist in der Regel eine Ordnungswidrigkeit. Strafrechtlich wird es, wenn Fahruntüchtigkeit, Ausfallerscheinungen, Gefährdung oder ein Unfall hinzukommen. Dann können § 316 StGB oder § 315c StGB relevant werden.

Typische Hinweise auf einen strafrechtlich riskanteren Fall sind:

  • Schlangenlinien
  • Rotlichtverstoß oder riskante Vorfahrtfehler
  • auffällige Reaktionsverzögerung
  • Unfall
  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
  • deutliche Ausfallerscheinungen bei Kontrolle
  • Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Substanzen

Der Unterschied ist erheblich. Eine Ordnungswidrigkeit führt regelmäßig zu Bußgeld, Punkten und Fahrverbot. Eine Straftat kann Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist nach sich ziehen.

Fahrverbot oder Führerscheinentzug: der Unterschied ist entscheidend

Ein Fahrverbot ist eine befristete Nebenfolge. Der Führerschein wird für einen bestimmten Zeitraum abgegeben, häufig für einen oder drei Monate. Danach wird er wieder ausgehändigt. Die Fahrerlaubnis besteht grundsätzlich fort.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist deutlich schwerer. Dann wird nicht nur der Führerschein vorübergehend verwahrt, sondern die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich und kann an Bedingungen geknüpft sein. Je nach Fall können MPU, Abstinenznachweise oder ärztliche Gutachten verlangt werden.

Diese Trennung wird oft unterschätzt. Die Bußgeldstelle sanktioniert den Verkehrsverstoß. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung. Beide Ebenen können parallel laufen.

MPU wegen THC am Steuer

Eine MPU ist nicht bei jedem einfachen Erstverstoß automatisch vorgeschrieben. Sie kann aber relevant werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung hat.

Das kann passieren bei:

  • wiederholten THC-Fahrten
  • Mischkonsum mit Alkohol
  • sehr hohen THC-Werten
  • auffälligem Fahrverhalten
  • Unfall oder Gefährdung
  • fehlender Trennung zwischen Konsum und Fahren
  • Hinweisen auf regelmäßigen oder problematischen Konsum

Für die Fahrerlaubnisbehörde geht es nicht um Moral, sondern um Prognose: Ist künftig zuverlässig zu erwarten, dass Konsum und Fahren getrennt werden? Wer diese Trennung nicht glaubhaft macht, hat ein größeres Problem als ein einzelnes Bußgeld.

Medizinisches Cannabis am Steuer: Rezept schützt nicht automatisch

Bei medizinischem Cannabis ist die Lage anders als bei Freizeitkonsum. § 24a StVG enthält ein Medikamentenprivileg. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände greifen nicht, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.

Das ist aber kein Fahrfreibrief. Problematisch bleibt jede Fahrt trotz tatsächlicher Beeinträchtigung. Das BfArM rät besonders zu Beginn einer Therapie und während der Dosierungsfindung von aktiver Teilnahme am Straßenverkehr ab. Ob bei stabiler Dosierung gefahren werden kann, muss ärztlich im Einzelfall bewertet werden.

Kritisch bleiben:

  • Fahren trotz spürbarer Beeinträchtigung
  • nicht bestimmungsgemäße Einnahme
  • eigenmächtige Dosiserhöhung
  • Mischkonsum mit Alkohol oder anderen Substanzen
  • Therapieumstellung oder Dosierungsfindung
  • fehlende ärztliche Einschätzung zur Fahrtauglichkeit
  • auffälliges Fahrverhalten

Medizinisches Cannabis kann im Bußgeldverfahren entscheidend sein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann trotzdem prüfen, ob Fahreignung und sichere Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sind.

Cannabis auf Rezept bei einer Kontrolle: was praktisch zählt

Bei einer Verkehrskontrolle ist ein Rezept allein nicht die ganze Geschichte. Entscheidend ist, ob das Arzneimittel für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde, ob es bestimmungsgemäß eingenommen wurde und ob keine Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Sinnvoll sind eine aktuelle Verordnung, nachvollziehbare Dosierungsangaben, ärztliche Hinweise zur Fahrtauglichkeit und eine stabile Therapiephase. Kritisch wird es, wenn medizinisches Cannabis wie Freizeitcannabis verwendet wird, Dosierungen nicht plausibel sind oder zusätzlich Alkohol konsumiert wurde.

Unter 3,5 ng/ml: keine Strafe?

Unterhalb von 3,5 ng/ml liegt regelmäßig kein Verstoß nach § 24a Abs. 1a StVG vor. Das heißt aber nicht, dass jeder Fall automatisch erledigt ist. Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren fallen unter § 24c StVG. Bei Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder Unfall kann Strafrecht relevant werden. Bei medizinischem Cannabis zählt die konkrete Fahrtauglichkeit.

Der Grenzwert beantwortet also nur eine bestimmte Frage: Ab welchem Blutserumwert liegt bei erwachsenen Fahrern außerhalb der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor? Er ersetzt keine Gesamtbewertung des Einzelfalls.

Einspruch gegen THC-Bußgeld: wann es kritisch wird

Ein Bußgeldbescheid sollte nicht nur nach der Höhe des Bußgelds bewertet werden. Entscheidend sind auch Punkte, Fahrverbot, Wiederholungswirkung und mögliche Folgen bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Relevant können unter anderem sein:

  • korrekte Blutentnahme
  • gemessener THC-Wert
  • Zeitpunkt zwischen Fahrt und Blutprobe
  • Messverfahren
  • Vorwurf von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Einordnung als Erst- oder Wiederholungsverstoß
  • Mischkonsum
  • medizinische Verordnung
  • Hinweise auf Ausfallerscheinungen

Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn der Wert nahe am Grenzwert liegt, formale Fehler im Raum stehen, medizinisches Cannabis beteiligt ist oder die Folgen über das Bußgeld hinausgehen. Gleichzeitig ist ein Einspruch kein Automatismus. Die Aktenlage entscheidet.

THC Autofahren Strafe: typische Irrtümer

IrrtumEinordnung
„Cannabis ist legal, also ist Autofahren nach Konsum erlaubt.“Falsch. Besitz und Konsum sind etwas anderes als Fahren unter THC-Einfluss.
„3,5 ng/ml gelten für alle.“Falsch. Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren haben strengere Regeln.
„Ohne Fahrfehler gibt es keine Strafe.“Falsch. Ab 3,5 ng/ml genügt der Blutserumwert für die Ordnungswidrigkeit.
„Ein Rezept schützt immer.“Falsch. Nur bestimmungsgemäße Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels kann privilegiert sein. Fahruntüchtigkeit bleibt riskant.
„Alkohol unter 0,5 Promille ist egal.“Falsch im Cannabis-Kontext. THC ab 3,5 ng/ml plus Alkohol ist ein eigener Mischkonsum-Fall.
„Ein positiver Urintest beweist die Strafe.“Falsch. Entscheidend ist die Blutprobe und der THC-Wert im Blutserum.

Fazit: Die THC-Strafe hängt nicht nur am Grenzwert

Die wichtigste Antwort zur URL ist klar: Beim einfachen Erstverstoß ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum drohen regelmäßig 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Bei Wiederholung steigen Bußgeld und Fahrverbot deutlich. Bei THC plus Alkohol wird der Fall härter sanktioniert. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gelten strengere Regeln.

Der Grenzwert hat die Rechtslage klarer gemacht, aber nicht einfacher. Entscheidend sind Blutwert, Alter, Probezeit, Alkohol, Fahrverhalten, Wiederholung, medizinische Verordnung und mögliche Ausfallerscheinungen. Ein einzelner THC-Wert kann ein Bußgeldverfahren auslösen. Ein auffälliger Gesamtfall kann Führerschein, Fahrerlaubnis und MPU betreffen.


Häufige Fragen zu THC, Autofahren und Strafe

Welche Strafe droht bei THC am Steuer?

Beim Erstverstoß ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum drohen regelmäßig 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Bei Wiederholung steigen Bußgeld und Fahrverbot deutlich.

Was kostet Autofahren unter THC?

Der einfache Erstverstoß kostet regelmäßig 500 Euro Bußgeld. Beim zweiten Verstoß sind regelmäßig 1.000 Euro vorgesehen, bei weiteren Verstößen 1.500 Euro. Hinzu kommen Punkte, Fahrverbot und mögliche Zusatzkosten.

Wie viele Punkte gibt es bei THC am Steuer?

Beim einfachen THC-Verstoß ab 3,5 ng/ml gibt es regelmäßig 2 Punkte in Flensburg. Bei Fahranfängern oder Fahrern unter 21 Jahren kann bei einem Verstoß nach § 24c StVG regelmäßig 1 Punkt relevant werden.

Wie lange ist das Fahrverbot bei THC?

Beim Erstverstoß beträgt das Fahrverbot regelmäßig 1 Monat. Beim zweiten oder weiteren Verstoß sind regelmäßig 3 Monate Fahrverbot vorgesehen.

Wann wird THC am Steuer zur Straftat?

Eine Straftat kommt vor allem bei Fahruntüchtigkeit, Ausfallerscheinungen, Gefährdung oder Unfall in Betracht. Dann können § 316 StGB oder § 315c StGB relevant werden.

Was passiert bei THC und Alkohol am Steuer?

Bei 3,5 ng/ml THC oder mehr plus Alkohol drohen regelmäßig 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Mischkonsum ist ein eigener, schärfer sanktionierter Tatbestand.

Gilt der THC-Grenzwert auch für Fahranfänger?

Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt eine strengere Sonderregel nach § 24c StVG. Der allgemeine Grenzwert von 3,5 ng/ml ist für diese Gruppe keine verlässliche Entwarnung.

Droht beim ersten THC-Verstoß eine MPU?

Nicht automatisch. Eine MPU kann aber bei Wiederholung, Mischkonsum, hohen Werten, auffälligem Fahrverhalten, Unfall oder Eignungszweifeln relevant werden.

Schützt ein Cannabis-Rezept vor Strafe?

Ein Rezept kann wichtig sein, schützt aber nicht automatisch. Das Medikamentenprivileg greift nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels. Fahruntüchtigkeit, Fehlgebrauch oder Mischkonsum bleiben problematisch.

Zählt ein Urintest für die THC-Strafe?

Ein Urin- oder Speicheltest kann einen Verdacht begründen. Für die rechtliche Bewertung ist aber der THC-Wert im Blutserum entscheidend.

Kann der Führerschein wegen THC entzogen werden?

Ja, je nach Fall. Ein Fahrverbot ist befristet. Ein Fahrerlaubnisentzug ist schwerer und kann bei Straftaten oder Eignungszweifeln relevant werden. Dann kann auch eine MPU verlangt werden.

Wie lange darf nach Cannabis nicht gefahren werden?

Eine feste Stundenregel ist unseriös. THC-Abbau hängt von Konsummenge, Konsumform, Häufigkeit, Stoffwechsel und individueller Situation ab. Das subjektive Gefühl reicht nicht, um einen sicheren Blutserumwert abzuschätzen.


Quellen

  • Straßenverkehrsgesetz, § 24a: THC-Grenzwert, Mischkonsum und Medikamentenprivileg.
  • Straßenverkehrsgesetz, § 24c: Cannabisverbot für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren.
  • Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage zu § 1: Regelsanktionen bei THC-Verstößen im Straßenverkehr.
  • Bundesministerium für Verkehr: Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet, 21.08.2024.
  • Deutscher Bundestag: Drucksache 20/11370, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.
  • Bundesanstalt für Straßenwesen: Empfehlungen einer interdisziplinären Expertengruppe für einen THC-Grenzwert im Straßenverkehr, 2024.
  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Hinweise für Patientinnen und Patienten zu medizinischem Cannabis und Straßenverkehr.
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: Cannabisarzneimittel – Verordnung seit 1. April 2024.
  • Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 4: Fahreignung und Cannabis.
  • Strafgesetzbuch, § 316 und § 315c: Trunkenheit im Verkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs.

Stand: 06.2026

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