Stand: 02.2026
Hinweis: Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Das Wichtigste in 60 Sekunden
- Besitz unterwegs: Erwachsene dürfen bis 25 g Cannabis besitzen → § 3 Abs. 1 KCanG.
- Besitz zu Hause: Am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt sind bis 50 g erlaubt → § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG.
- Eigenanbau zu Hause: Bis 3 lebende Cannabispflanzen pro erwachsener Person → § 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG.
- Konsum bei Minderjährigen: Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger ist verboten → § 5 Abs. 1 KCanG.
- Konsum an sensiblen Orten: z. B. an Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten – jeweils auch in Sichtweite → § 5 Abs. 2 KCanG.
- Fußgängerzonen: Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr → § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG.
- Autofahren: Ordnungswidrigkeit ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum → § 24a Abs. 1a StVG.
- Probezeit/U21: Für Fahranfänger in Probezeit und unter 21 gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer → § 24c StVG.
1) Was das „Cannabisgesetz“ wirklich bedeutet
„Cannabisgesetz“ ist der populäre Begriff für die Reform, die den Umgang mit Konsumcannabis in Deutschland neu geregelt hat. Juristisch zentral ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es handelt sich nicht um eine Volllegalisierung, sondern um eine Teilfreigabe innerhalb fester Grenzen. Diese Grenzen sind bewusst so gestaltet, dass sie Erwachsenen Eigenkonsum ermöglichen sollen, gleichzeitig aber Jugendschutz und öffentliche Räume schützen – und im Straßenverkehr klare Regeln bieten.
Ein häufiger Fehler ist die Annahme: „Wenn Cannabis erlaubt ist, kann mir nichts passieren.“ In der Praxis entstehen die meisten Probleme nicht im privaten Konsum, sondern in Situationen, in denen mehrere Rechtsbereiche zusammenkommen: öffentliche Orte, Polizeikontrollen, Straßenverkehr und Fahrerlaubnisrecht (Führerschein/MPU).
2) Die juristische Logik hinter der Reform
Das KCanG arbeitet mit einem klaren Mechanismus:
- Es definiert, was Erwachsene dürfen (z. B. Besitz bis zu bestimmten Mengen, Eigenanbau in Grenzen).
- Es definiert, was verboten bleibt (z. B. Konsumverbote an jugendschutzsensiblen Orten).
- Es knüpft daran Sanktionen – je nach Fall als Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
- Zusätzlich existiert eine eigenständige Verkehrsebene im StVG (Grenzwert, Fahranfänger/U21).
Das ist wichtig, weil „legal“ im Alltag oft nur bedeutet: keine Straftat – aber nicht automatisch „kein Ärger“. Gerade im Verkehr können Bußgeld, Fahrverbot und fahrerlaubnisrechtliche Folgen voneinander unabhängig entstehen.
3) Besitz nach § 3 KCanG: 25 g unterwegs, 50 g zu Hause
3.1 Besitz unterwegs (öffentlich)
Erwachsene dürfen bis 25 g Cannabis besitzen → § 3 Abs. 1 KCanG. Diese Schwelle ist als Alltagsgrenze für das Mitführen gedacht. In Kontrollen ist genau diese Frage entscheidend: Wie viel wird in diesem Moment mitgeführt? Ob du zusätzlich zu Hause etwas liegen hast, ändert an der Bewertung des Mitführens nichts.
3.2 Besitz am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis 50 g Cannabis erlaubt → § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG. Hier geht es um Aufbewahrung im privaten Bereich. Praktisch relevant wird diese Grenze vor allem dann, wenn Cannabis zwischen Orten transportiert wird – denn beim Transport gilt wieder die öffentliche „Mitführ“-Schwelle.
3.3 Weitergabe als häufigster Kipppunkt
Die Reform richtet sich auf Eigenkonsum. Sobald es nach Abgabe/Weitergabe aussieht, kann die Bewertung in eine deutlich strengere Richtung kippen. Deshalb ist es juristisch sinnvoll, Besitz/Eigenkonsum strikt von jeder Form der Weitergabe zu trennen – auch wenn es im Alltag „harmlos“ wirkt.
4) Konsumverbote nach § 5 KCanG: Jugendschutz ist die Leitplanke
4.1 Konsum in Gegenwart Minderjähriger
Konsum ist verboten, wenn Minderjährige unmittelbar dabei sind → § 5 Abs. 1 KCanG. Der Gesetzgeber setzt hier bewusst eine harte Schutzlinie.
4.2 Öffentliche Konsumverbote an sensiblen Orten (und in Sichtweite)
Der öffentliche Konsum ist an bestimmten Orten verboten, etwa an Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten – jeweils auch in Sichtweite → § 5 Abs. 2 KCanG. Sichtweite ist dabei keine „Gefühlsfrage“, sondern ein rechtlicher Begriff: Wer in solchen Bereichen konsumiert, bewegt sich in einem klar geregelten Verbotsrahmen.
4.3 Fußgängerzonen: Zeitfenster 7–20 Uhr
In Fußgängerzonen gilt ein Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr → § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG. Das ist eine typische Alltagsfalle, weil viele Nutzer Fußgängerzonen nicht als „Regelzone“ wahrnehmen.
5) Eigenanbau: drei Pflanzen – aber nicht „drei Pflanzen ohne Verantwortung“
Am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt sind bis drei lebende Cannabispflanzen pro erwachsener Person erlaubt → § 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG. Der Kern der Regel ist Eigenkonsum. In der Praxis wird Eigenanbau vor allem dann problematisch, wenn Schutzgedanken missachtet werden (z. B. Zugriff durch Minderjährige) oder wenn Anbau/Ernte in Richtung Weitergabe „ausstrahlt“.
6) Anbauvereinigungen (Clubs): nicht-kommerziell, mit festen Grenzen
Anbauvereinigungen sind als nicht-kommerzielle Strukturen angelegt. Sie sind keine Shops und keine Verkaufsstellen wie im Einzelhandel. Die juristische Idee ist: gemeinschaftlicher Anbau, Abgabe nur im engen Rahmen an Mitglieder, unter strengen Auflagen und Kontrollen. Für die Bewertung im Alltag ist entscheidend, dass „Club“ nicht gleich „freier Markt“ ist – und Verstöße im Clubkontext schnell einen anderen Charakter bekommen können als privater Besitz.
7) Autofahren: Grenzwert und Sonderregeln (StVG)
7.1 § 24a Abs. 1a StVG: 3,5 ng/ml THC im Blutserum
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat, handelt ordnungswidrig → § 24a Abs. 1a StVG. Das ist ein Rechtswert, der nicht über „Gefühl“ bestimmt wird, sondern über Messung (typischerweise Blutprobe und Laborwert).
7.2 § 24c StVG: Probezeit und unter 21 – absolutes Cannabisverbot
Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer → § 24c StVG. Diese Gruppe ist rechtlich gesondert behandelt. Das ist einer der größten Praxisirrtümer rund um die Reform: „Unter 3,5“ hilft hier nicht als Argument.
7.3 Warum Mischkonsum die Lage verschärft
Mischkonsum (z. B. Cannabis und Alkohol) kann die Bewertung und die Konsequenzen erheblich verschärfen. Selbst wenn die Schwelle einer Ordnungswidrigkeit im Raum steht, sind zusätzliche Faktoren in der Praxis oft der Punkt, an dem Verfahren „härter“ werden.
8) Kontrollen: Was rechtlich entscheidend ist (ohne Mythen)
Wer „Cannabisgesetz“ verstehen will, muss wissen: Eine Kontrolle besteht aus einer Verdachtskette. Entscheidend ist nicht, was du glaubst, sondern was rechtlich verwertbar festgestellt wird. Typisch ist:
- Anhalten / Kontrolle
- Verdachtsmomente (Auffälligkeiten, Einlassungen etc.)
- mögliche Vortests/Screening als Vorstufe
- Blutentnahme bei Verdacht
- Laborwert → Einordnung nach § 24a/§ 24c StVG
- Folgen (Bußgeld/Punkte/Fahrverbot) und ggf. zusätzlich Fahrerlaubnisrecht
Ein seriöser Text trennt deshalb sauber zwischen biologischer Nachweisbarkeit und rechtlicher Bewertung. Ein Laborwert sagt nicht „wie du dich fühlst“, sondern ob eine Normschwelle erreicht ist.
9) Fahrerlaubnisrecht und MPU: Warum „legal konsumiert“ nicht automatisch schützt
Neben Bußgeld und Fahrverbot kann das Fahrerlaubnisrecht relevant werden. Dort geht es nicht primär um die Frage „war es verboten?“, sondern um die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. In bestimmten Konstellationen kann deshalb eine MPU oder eine behördliche Prüfung im Raum stehen, auch wenn Betroffene subjektiv meinen, „alles war legal“.
10) Konsumcannabis vs. medizinischer Kontext (kurz)
Das KCanG betrifft Konsumcannabis im Freizeit-/Eigenkonsum-Kontext. Medizinische Versorgung folgt anderen Regeln und ist nicht automatisch mit dem Freizeitrecht gleichzusetzen. Für die Praxis ist wichtig: „medizinisch“ und „Freizeit“ sind rechtlich nicht identisch, auch wenn beides „Cannabis“ heißt.
11) Die häufigsten Fehler mit echten Konsequenzen
- Konsumverbote (Sichtweite/Orte/Fußgängerzonen) unterschätzen → § 5 KCanG
- U21/Probezeit vergessen → § 24c StVG
- „Nüchtern fühlen“ mit „rechtlich unauffällig“ verwechseln → § 24a StVG
- Mischkonsum verharmlosen
- Besitzschwellen falsch kombinieren (25 unterwegs vs. 50 zu Hause) → § 3 KCanG
- Weitergabe/„Verschenken“ als harmlos ansehen
- In Kontrollen durch unbedachte Einlassungen selbst Probleme erzeugen
Die zentralen Regeln des KCanG (z. B. Besitz/Eigenanbau) gelten seit 01.04.2024. Regeln zu Anbauvereinigungen greifen seit 01.07.2024.
Nein. Es ist eine Teil-Legalisierung: Bestimmte Handlungen sind in Grenzen erlaubt – es gibt aber weiterhin Verbote und Sanktionen (z. B. Konsumorte, Straßenverkehr, Weitergabe).
Erwachsene dürfen bis 25 g im öffentlichen Raum besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG) und bis 50 g am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
Bis zu drei lebende Cannabispflanzen pro erwachsener Person am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG).
Die Weitergabe ist rechtlich deutlich heikler als Besitz zum Eigenkonsum. Schon „Verschenken“ kann je nach Situation problematisch werden.
Öffentlicher Konsum ist an vielen jugendschutzsensiblen Orten verboten (z. B. Schulen, Spielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugängliche Sportstätten – jeweils auch in Sichtweite) (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Nein. Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG).
Nein. Anbauvereinigungen sind nicht-kommerziell organisiert, geben nur an Mitglieder ab und unterliegen strengen Auflagen.
Der grenzüberschreitende Import/Einfuhr bleibt rechtlich ein besonders sensibles Thema. Wer hier Fehler macht, kann schnell in Straf- oder Zollverfahren geraten.
Ja. Ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a Abs. 1a StVG).
Nein. Für Fahranfänger in Probezeit und unter 21 gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer (§ 24c StVG).
Subjektives Empfinden und Messwert können auseinanderlaufen. Rechtlich zählt häufig, was im Blut gemessen wird.
Typisch ist eine Verdachtskette: Kontrolle → Auffälligkeiten → ggf. Screening → Blutentnahme → Laborwert → rechtliche Einordnung. Vertiefung: Verkehrskontrolle Cannabis.
In bestimmten Konstellationen kann die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel prüfen.
Nur, wenn du nicht in einem Konsumverbotsbereich nach § 5 KCanG bist (z. B. Nähe/Sichtweite zu Spielplätzen, Schulen, Jugendbereichen oder Sportstätten). In der Praxis ist „Sichtweite“ oft der Knackpunkt.
Zusätzlich zu den Regeln des § 5 KCanG können am Bahnhof oder in Anlagen Hausrecht und Nichtraucherschutz-Regeln greifen. Selbst wenn etwas nicht strafbar ist, kann es vor Ort untersagt sein.
Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber Konsum und insbesondere jede Beeinträchtigung der Arbeitsleistung/Sicherheit untersagen. Konsequenzen sind möglich – unabhängig davon, ob Besitz privat erlaubt ist.
Mietrechtlich sind oft Hausordnung, Brandschutz, Geruchsbelästigung und Rücksichtnahme entscheidend. Eigenanbau ist kein „Automatikrecht“, wenn dadurch andere erheblich beeinträchtigt werden.
Balkon-Konsum kann zu Konflikten führen, wenn Geruch/Belästigung für Nachbarn erheblich ist. Entscheidend ist weniger Cannabisrecht, sondern Rücksichtnahme und ggf. Hausordnung.
Ein Schnelltest ist häufig nur ein Screening. Rechtlich maßgeblich ist in Verkehrssachen am Ende meist der Blutwert. Vertiefung: THC-Schnelltest.
Urin kann Hinweise geben, ist aber nicht automatisch gleichbedeutend mit einem aktuellen Blutwert. In der Praxis ist der Blutwert für die rechtliche Einordnung zentral. Vertiefung: THC-Urintest Polizei und THC im Blut nachweisbar.
Die Wirkung kann nach Stunden abklingen, während Messwerte/Abbauprodukte je nach Konsummuster deutlich länger nachweisbar sein können. Vertiefung: THC-Abbau im Blut.
„Am nächsten Tag“ ist keine sichere Regel. Relevant ist, ob du den gesetzlichen Grenzwert erreichst und wie die Situation bewertet wird. Vertiefung: THC-Grenzwert beim Autofahren.
Eine MPU kann in Betracht kommen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel annimmt (z. B. wegen Auffälligkeiten, Konsummuster oder zusätzlicher Faktoren wie Mischkonsum). Vertiefung: MPU wegen Cannabis und MPU wegen THC.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand / Stand der redaktionellen Prüfung: Februar 2026
Hinweis: Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung der Norm im Bundesrecht.
1) Gesetzestexte (Primärquellen)
- Konsumcannabisgesetz (KCanG) – insbesondere:
§ 3 KCanG (Besitz, Aufbewahrung, privater Eigenanbau)
§ 5 KCanG (Konsumverbote, Sichtweite, Fußgängerzonen) - Straßenverkehrsgesetz (StVG) – insbesondere:
§ 24a StVG (Ordnungswidrigkeit – THC-Grenzwert im Blutserum)
§ 24c StVG (Fahranfänger/Probezeit und unter 21 – absolutes Cannabisverbot am Steuer) - Strafprozessordnung (StPO) – insbesondere:
§ 81a StPO (körperliche Untersuchung / Blutentnahme im Ermittlungsverfahren – relevant in Verkehrssachen und bei Unfällen)
2) Amtliche Verkündung / Gesetzgebung (Primär-/amtliche Sekundärquelle)
- Bundesgesetzblatt: Verkündung der Regelungen rund um das „Cannabisgesetz“ (CanG) und Folgeänderungen im Bundesrecht
(als amtliche Grundlage für Inkrafttreten und Wortlaut der Neuregelungen)
3) Amtliche Erläuterungen / Behörden-FAQ (amtliche Sekundärquellen)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): FAQ und Überblick zum Cannabisgesetz (Ziele, Grundsystematik, Konsumverbote, Anbauvereinigungen)
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): Informationen zur Anpassung im Straßenverkehrsrecht (THC-Grenzwert, Fahranfänger/U21)
4) Redaktionelle Abgrenzung (Transparenz)
- Der Beitrag unterscheidet zwischen
biologischer Nachweisbarkeit (Pharmakologie/Abbau) und
rechtlicher Bewertung (Verkehrsrecht/Fahrerlaubnisrecht).
Wo medizinische, toxikologische oder verkehrspsychologische Fragen berührt werden, dient der Text der Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
