Stand: 02.2026
Cannabis ist in Deutschland seit 2024 unter bestimmten Voraussetzungen legal. Für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten jedoch weiterhin strenge Regeln. Zentral ist dabei der gesetzliche THC-Grenzwert, der festlegt, ab welcher Konzentration von THC im Blutserum eine Fahrt als verkehrsrechtlich relevant gilt.
Dieser Artikel erklärt umfassend und verständlich:
- wie hoch der aktuelle THC-Grenzwert ist,
- was er rechtlich bedeutet,
- wann Konsequenzen drohen,
- und wie der Grenzwert im Gesamtkontext des Verkehrsrechts einzuordnen ist.
Kurzfassung (für den schnellen Überblick)
- THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml im Blutserum
- Rechtsgrundlage: § 24a Abs. 1a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Geltung: unabhängig von Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen
- Maßgeblich: ausschließlich der Blutserumwert
- Urin- und Speicheltests: nur Vortests, nicht beweisend
Aktueller THC-Grenzwert in Deutschland
In Deutschland gilt seit dem 22. August 2024 ein gesetzlich festgelegter Grenzwert für den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) im Straßenverkehr.
Der maßgebliche Wert beträgt:
3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (3,5 ng/ml).
Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG vor.
Der Grenzwert ersetzt frühere, niedrigere Schwellenwerte und ist bundesweit verbindlich.
Was bedeutet der THC-Grenzwert rechtlich?
Der THC-Grenzwert ist keine Konsumerlaubnis, sondern eine rechtliche Eingriffsschwelle. Er definiert, ab welcher THC-Konzentration der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr akzeptabel ist.
Ordnungswidrigkeit ohne Fahrfehler
Besonders wichtig:
Für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG ist kein Fahrfehler und keine konkrete Gefährdung erforderlich.
Es genügt, dass:
- ein Kraftfahrzeug geführt wurde und
- der THC-Wert im Blutserum 3,5 ng/ml oder mehr beträgt.
Der Grenzwert dient damit als objektives Beweiskriterium, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.
Unterhalb des Grenzwerts – was gilt dann?
Liegt der THC-Wert unter 3,5 ng/ml, liegt in der Regel keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG vor.
Allerdings bedeutet ein Wert unterhalb des Grenzwerts keine absolute rechtliche Unbedenklichkeit. In besonderen Einzelfällen können dennoch Konsequenzen drohen, etwa:
- bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit,
- bei Unfällen oder konkreten Ausfallerscheinungen,
- oder im Fahrerlaubnisrecht (z. B. bei Eignungszweifeln).
Der Grenzwert schützt somit nicht pauschal vor allen rechtlichen Folgen, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Blutserum ist entscheidend – nicht Urin oder Speichel
Für die rechtliche Bewertung im Straßenverkehr zählt ausschließlich der THC-Wert im Blutserum.
Andere Testarten haben eine andere Funktion:
- Urin- und Speicheltests dienen lediglich als Screening- oder Vortests.
- Sie sind nicht beweisend und sagen nichts über eine konkrete THC-Konzentration im Blutserum aus.
- Abbauprodukte wie THC-COOH belegen nur einen früheren Konsum, nicht die aktuelle Wirkung.
Erst die Blutuntersuchung ist rechtlich maßgeblich.
Warum wurde der Grenzwert eingeführt?
THC wird individuell sehr unterschiedlich abgebaut und kann teils lange im Körper nachweisbar bleiben, ohne dass eine aktuelle Beeinträchtigung vorliegt.
Der Gesetzgeber hat den Grenzwert von 3,5 ng/ml eingeführt, um:
- eine klare und nachvollziehbare Grenze zu schaffen,
- Personen nicht wegen sehr alter Restwerte zu sanktionieren,
- und eine einheitliche Bewertungspraxis im Straßenverkehr sicherzustellen.
Der Grenzwert stellt damit einen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit und Verhältnismäßigkeit dar.
Welche Folgen drohen bei Überschreitung?
Wird der THC-Grenzwert erreicht oder überschritten, können folgende Maßnahmen drohen:
- Bußgeld (Regelsatz beim Erstverstoß: ca. 500 Euro)
- Eintrag von Punkten im Fahreignungsregister
- Fahrverbot (typischerweise ein Monat beim Erstverstoß)
Bei wiederholten Verstößen oder weiteren Auffälligkeiten können die Sanktionen deutlich strenger ausfallen.
Strafrechtliche Einordnung bei Fahruntüchtigkeit
Unabhängig vom THC-Grenzwert kann eine Fahrt unter Cannabiseinfluss strafrechtlich relevant werden, wenn eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird.
Dies setzt in der Regel voraus:
- deutliche Ausfallerscheinungen,
- eine konkrete Gefährdung,
- oder einen Unfall.
In solchen Fällen kann eine Bewertung nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) in Betracht kommen. Der Grenzwert nach § 24a StVG spielt dann nur eine untergeordnete Rolle.
Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren
Für Fahranfänger in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren gelten strengere Maßstäbe.
Bereits geringe THC-Konzentrationen können hier als Verstoß gewertet werden, auch wenn der allgemeine Grenzwert von 3,5 ng/ml noch nicht erreicht ist.
Die rechtliche Bewertung erfolgt in diesen Fällen besonders restriktiv, um junge Fahrerinnen und Fahrer zu schützen und Risiken im Straßenverkehr zu minimieren.
Grenzwert, Nachweisbarkeit und Fahruntüchtigkeit – klare Abgrenzung
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| THC-Grenzwert (3,5 ng/ml) | Schwelle für Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG |
| Nachweisbarkeit | zeigt Konsum, aber keine rechtliche Bewertung |
| Fahruntüchtigkeit | strafrechtliche Frage, unabhängig vom Grenzwert |
FAQ – THC-Grenzwert beim Autofahren
Der gesetzliche THC-Grenzwert liegt bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG vor.
Ja. Der Grenzwert ist wertbasiert. Für die Ordnungswidrigkeit sind keine Fahrfehler, kein Unfall und keine Ausfallerscheinungen erforderlich.
Nein. Urin- und Speicheltests sind nicht beweisend. Sie dienen lediglich als Vortests bei Polizeikontrollen.
Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich der THC-Wert im Blutserum.
Liegt der THC-Wert unter 3,5 ng/ml, liegt in der Regel keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.
In besonderen Einzelfällen können dennoch Konsequenzen drohen, etwa bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit oder im Fahrerlaubnisrecht.
Ja. Auch bei ärztlich verordnetem Cannabis gilt der gleiche THC-Grenzwert im Straßenverkehr.
Eine ärztliche Verordnung ersetzt den Grenzwert nicht automatisch.
Ja. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren gelten strengere Maßstäbe.
Bereits geringe THC-Konzentrationen können hier als Verstoß gewertet werden, auch unterhalb des allgemeinen Grenzwerts von 3,5 ng/ml.
Nein. Der frühere Wert wird nicht mehr als aktueller Grenzwert angewendet.
Maßgeblich ist ausschließlich der gesetzliche Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
Nein. Der Grenzwert ist keine Konsumerlaubnis, sondern eine rechtliche Eingriffsschwelle.
Er legt fest, ab welcher THC-Konzentration eine Fahrt als ordnungswidrig gilt.
Ja. Bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit, etwa durch deutliche Ausfallerscheinungen oder einen Unfall, kann unabhängig vom Grenzwert eine strafrechtliche Bewertung erfolgen.
Fazit
Der THC-Grenzwert beim Autofahren ist eine zentrale Größe im deutschen Verkehrsrecht. Er liegt bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum und markiert die Schwelle, ab der eine Fahrt regelmäßig als Ordnungswidrigkeit gilt.
Der Grenzwert gilt:
- unabhängig von Fahrfehlern,
- unabhängig von subjektivem Empfinden,
- und trotz der teilweisen Legalisierung von Cannabis.
Entscheidend ist immer der Blutserumwert. Wer Cannabis konsumiert und am Straßenverkehr teilnimmt, sollte den Grenzwert kennen und realistisch einschätzen.
Methoden & Quellen
Stand: Januar 2026
Für die Erstellung dieser Seite wurden insbesondere folgende Quellen ausgewertet:
Gesetzliche Grundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Behörden & Fachinstitutionen
- Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Wissenschaftliche Fachliteratur
- Grotenhermen, F.: Cannabinoide und Fahreignung
- Ramaekers, J. G.: Cannabis and driving ability
- Huestis, M.: Blood cannabinoids and driving relevance
