Cannabis und Recht in Deutschland: Besitz, Anbau, Konsum, Medizin und Führerschein

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Stand: 06.2026

Cannabis ist in Deutschland seit 2024 nicht mehr pauschal verboten. Frei verfügbar wie ein normales Konsumgut ist es trotzdem nicht. Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Erwachsenen bestimmte Besitzmengen, privaten Eigenanbau und Anbauvereinigungen. Gleichzeitig bleiben Weitergabe, Verkauf, Konsum in Schutzbereichen, Verstöße gegen Besitzgrenzen und Fahrten unter THC-Einfluss rechtlich relevant.

Die wichtigste Veränderung seit der Teillegalisierung liegt nicht in einem einfachen „legal“ oder „illegal“. Entscheidend ist der Zusammenhang: Menge, Ort, Alter, Herkunft, Weitergabe, Zweck und Verhalten im Straßenverkehr.

Diese Seite ordnet die wichtigsten Bereiche ein: Besitz, Eigenanbau, Cannabissamen, Konsumverbote, Anbauvereinigungen, medizinisches Cannabis, THC im Straßenverkehr, Strafrecht, Fahrerlaubnisrecht und typische Missverständnisse.

Kurzüberblick

  • Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum besitzen.
  • Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt.
  • Zusätzlich sind dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen erlaubt.
  • Überschreitungen der Besitzgrenzen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
  • Privater Eigenanbau ist auf Eigenkonsum ausgerichtet.
  • Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht frei weitergegeben werden.
  • Cannabissamen sind erlaubt, solange sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
  • Konsum ist nicht überall erlaubt, besonders Minderjährige und Schutzbereiche sind relevant.
  • Anbauvereinigungen sind keine Cannabis-Shops, sondern erlaubnispflichtige nicht-gewerbliche Strukturen.
  • Medizinisches Cannabis folgt einem eigenen Rechtsrahmen.
  • Im Straßenverkehr gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum.
  • Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gelten strengere Regeln.
  • Bußgeldrecht, Strafrecht und Fahrerlaubnisrecht prüfen unterschiedliche Fragen.

Grundprinzip: Cannabis ist teillegal, aber streng geregelt

Die Teillegalisierung hat Cannabis aus der alten Totalverbotslogik gelöst. Daraus ist aber kein freier Cannabismarkt entstanden. Das KCanG arbeitet mit klar begrenzten Ausnahmen: Besitz in bestimmten Mengen, privater Eigenanbau, Cannabissamen unter Voraussetzungen und Anbauvereinigungen innerhalb enger gesetzlicher Strukturen.

Cannabis kann in einer Situation erlaubt sein und in einer anderen Situation rechtliche Folgen auslösen. Eine erlaubte Besitzmenge sagt nichts darüber aus, ob Cannabis weitergegeben werden darf. Eine ärztliche Verordnung ersetzt keine sichere Fahrt. Ein Blutwert unterhalb eines Grenzwerts erledigt nicht automatisch jede Fahrerlaubnisfrage.

Cannabisrecht besteht deshalb aus mehreren Ebenen: KCanG für Konsumcannabis, MedCanG für medizinisches Cannabis, StVG und BKatV für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, StGB für strafrechtlich relevante Fahrten und FeV für die Fahreignung.

Besitz von Cannabis: 25 Gramm, 50 Gramm und drei Pflanzen

Erwachsene dürfen im öffentlichen Raum bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt. Zusätzlich dürfen dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen vorhanden sein. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen.

Die 50-Gramm-Grenze gilt nicht überall, sondern am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Im öffentlichen Raum bleibt die Grenze niedriger. Cannabis, das zu Hause innerhalb der erlaubten Menge liegt, darf deshalb nicht automatisch in derselben Menge unterwegs mitgeführt werden.

Erlaubter Besitz bedeutet außerdem nicht erlaubte Weitergabe. Das KCanG erlaubt begrenzten Eigenbesitz, aber keinen privaten Verkauf, keinen Tauschhandel und keine informelle Versorgung anderer Personen.

Überschreitung der Besitzgrenzen: Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Bei Cannabis wird nicht jede Überschreitung der erlaubten Besitzmenge gleich behandelt. Wer außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, bewegt sich im Bereich einer Ordnungswidrigkeit. Dasselbe gilt bei insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis. Mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder insgesamt mehr als 60 Gramm können strafbar sein.

Diese Differenzierung ist wichtig, weil erlaubte Besitzgrenzen und strafrechtliche Schwellen nicht identisch sind. 25 Gramm und 50 Gramm sind die erlaubten Grenzen. 30 Gramm und 60 Gramm markieren den Bereich, ab dem eine Überschreitung strafrechtlich besonders relevant werden kann.

Für die praktische Orientierung bleibt trotzdem die einfache Linie entscheidend: 25 Gramm öffentlich, 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und drei lebende Pflanzen. Alles darüber ist rechtlich riskant.

Privater Eigenanbau: erlaubt, aber nicht frei verwertbar

Der private Eigenanbau ist Erwachsenen unter engen Bedingungen erlaubt. Im Mittelpunkt steht der Eigenkonsum. Erlaubt sind bis zu drei Cannabispflanzen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, besonders vor Kindern und Jugendlichen.

Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Pflanze kann legal angebaut sein, ohne dass die Ernte frei verteilt werden darf. Genau hier entsteht häufig ein falscher Schluss: Eigenanbau erlaubt Besitz, aber keine private Weitergabe.

Rechtlich sauber bleibt der Eigenanbau nur, wenn Pflanzenzahl, Ort, Eigenkonsum und Schutzpflichten eingehalten werden.

Cannabissamen und Stecklinge

Cannabissamen sind rechtlich anders einzuordnen als konsumfähiges Cannabis. Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Für den privaten Eigenanbau oder den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen dürfen Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Das macht Cannabissamen nicht zu einem rechtsfreien Produkt. Entscheidend bleibt der Zweck. Samen für legalen Eigenanbau durch Erwachsene sind anders zu bewerten als Samen, die für unerlaubten Anbau, Weitergabe oder kommerzielle Strukturen genutzt werden sollen.

Stecklinge und anderes Vermehrungsmaterial können zusätzlich im Rahmen von Anbauvereinigungen relevant werden. Auch dort gelten eigene Regeln zu Weitergabe, Schutz, Dokumentation und Herkunft.

Konsumverbote: Cannabis darf nicht überall konsumiert werden

Der Besitz von Cannabis ist nicht dasselbe wie ein Recht auf Konsum an jedem Ort. Das KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger. Außerdem ist öffentlicher Konsum unter anderem in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in deren Sichtweite verboten. Auch Fußgängerzonen sind zwischen 7 und 20 Uhr erfasst. Bei den genannten Einrichtungen gilt eine Sichtweite nach dem Gesetz bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich nicht mehr.

Die Regelung zeigt die Grundlinie der Teillegalisierung: Erwachsene bekommen begrenzte Freiheit, Kinder- und Jugendschutz bleibt zentral. Cannabis ist damit kein Konsumgut ohne Raumregeln. Gerade im öffentlichen Raum können Abstand, Uhrzeit, Sichtweite und Anwesenheit Minderjähriger entscheidend sein.

Anbauvereinigungen: kein Coffeeshop, kein Cannabis-Shop

Anbauvereinigungen sind ein eigener legaler Bezugsweg. Sie dürfen Cannabis nicht wie ein klassischer Shop verkaufen. Ihr Zweck ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum. Dafür ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

Die Regeln betreffen Mitgliedschaft, Mengen, Anbauflächen, Qualitätssicherung, Dokumentation, Gesundheitsinformationen, Jugendschutz und behördliche Überwachung. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht frei in den Markt geben. Auch Mitglieder dürfen Cannabis aus einer Anbauvereinigung nicht an Dritte weitergeben; Versand und Lieferung sind verboten.

Damit sind Anbauvereinigungen weder Coffeeshops noch Headshops noch normale Cannabis-Läden. Sie sind ein streng reguliertes Modell für gemeinschaftlichen Eigenanbau. Der Begriff „Cannabis-Club“ klingt oft lockerer, als das Gesetz tatsächlich ist.

Verkauf, Weitergabe und privater Handel

Die Teillegalisierung hat keinen freien Freizeitmarkt geschaffen. Der private Besitz bestimmter Mengen ist erlaubt. Der private Eigenanbau ist erlaubt. Anbauvereinigungen sind unter Voraussetzungen erlaubt. Ein freier Verkauf von Cannabis an Erwachsene ist daraus aber nicht entstanden.

Besonders riskant bleiben Verkauf, entgeltliche Weitergabe, Tauschgeschäfte, Weitergabe an Minderjährige, unerlaubter Import und sonstige Formen des Inverkehrbringens außerhalb der gesetzlichen Strukturen. Auch eine kleine Menge kann problematisch werden, wenn es nicht mehr um Eigenbesitz oder Eigenkonsum geht.

Die klare Kurzform lautet: Cannabis darf unter bestimmten Voraussetzungen besessen und angebaut werden. Es darf aber nicht einfach privat verteilt, verkauft oder als Ernte aus dem Eigenanbau weitergereicht werden.

Minderjährige und Jugendschutz

Für Minderjährige bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verboten. Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche wird besonders streng behandelt. Das KCanG will erwachsenen Konsum aus der Strafverfolgung lösen, führt Jugendliche aber nicht in einen legalen Cannabismarkt.

Jugendschutzregeln ziehen sich deshalb durch fast alle Bereiche: Konsumverbote, Schutzpflichten im privaten Raum, Regeln für Anbauvereinigungen, Informationspflichten und Sanktionen. Cannabisrecht bedeutet seit 2024 mehr Freiheit für Erwachsene, aber keine Normalisierung des Konsums für Minderjährige.

Medizinisches Cannabis: eigener Rechtsrahmen

Medizinisches Cannabis folgt nicht derselben Logik wie Konsumcannabis. Es wird ärztlich verordnet und über Apotheken abgegeben. Das Medizinal-Cannabisgesetz regelt Cannabis zu medizinischen Zwecken; verschriebenes Cannabis darf an Endverbraucher nur im Rahmen des Apothekenbetriebs abgegeben werden.

Seit der Reform ist medizinisches Cannabis nicht mehr wie früher im Betäubungsmittelrecht eingeordnet. Das bedeutet aber nicht, dass medizinisches Cannabis rechtlich unkompliziert wäre. Entscheidend bleiben ärztliche Verordnung, Apothekenabgabe, bestimmungsgemäße Einnahme, Dokumentation und konkrete Fahrtauglichkeit.

Gerade im Straßenverkehr wird medizinisches Cannabis oft falsch verstanden. Eine Verordnung kann rechtlich relevant sein, ersetzt aber keine sichere Fahrt. Wer durch ein Arzneimittel nicht sicher fahren kann, darf kein Fahrzeug führen. Das gilt auch bei legal verordnetem Cannabis.

Cannabis im Straßenverkehr: legaler Besitz ist keine Fahrerlaubnis

Die Teillegalisierung ändert nichts am Grundsatz des Straßenverkehrsrechts: Ein Fahrzeug darf nur führen, wer fahrtüchtig ist. Bei Cannabis kommt zusätzlich ein gesetzlicher THC-Grenzwert hinzu.

Für Kraftfahrzeugführer gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt und diesen Wert erreicht oder überschreitet, handelt nach § 24a StVG ordnungswidrig. Fahrfehler oder sichtbare Ausfallerscheinungen sind für diesen Grenzwertverstoß nicht erforderlich.

Das Bußgeldrecht knüpft an den Blutwert an. Strafrechtliche Bewertungen knüpfen an Fahruntüchtigkeit, Gefährdung oder Unfallgeschehen an. Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen prüfen wiederum, ob jemand zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml Blutserum

Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml bezieht sich auf Blutserum. Er ist nicht mit Urinwerten, Speicheltests oder THC-COOH gleichzusetzen. THC-COOH ist ein Abbauprodukt und zeigt früheren Konsum an, bildet aber nicht den gesetzlichen THC-Grenzwert nach § 24a StVG ab.

Bei einem Grenzwertverstoß drohen im Grundfall 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei wiederholten einschlägigen Entscheidungen können höhere Bußgelder und längere Fahrverbote folgen.

Der Grenzwert ist keine Konsumempfehlung, sondern eine rechtliche Schwelle im Straßenverkehr. Wie schnell THC im Einzelfall abgebaut wird, hängt unter anderem von Konsummuster, Dosis, Körper, Produkt und Zeitabstand ab. Eine pauschale Stundenregel ist unseriös.

Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gelten strengere Regeln. Diese Sonderregel steht nicht im allgemeinen THC-Grenzwert des § 24a StVG, sondern im Alkohol- und Cannabisverbot des § 24c StVG. Die 3,5-ng/ml-Grenze ist deshalb keine pauschale Freigabe für alle Fahrergruppen.

Dieser Punkt gehört prominent auf eine Cannabis-Rechtsseite, weil er in der öffentlichen Diskussion oft untergeht. Wer jung ist oder sich in der Probezeit befindet, wird im Straßenverkehr strenger behandelt. Die Teillegalisierung hat daran nichts Grundsätzliches geändert.

Alkohol und Cannabis: besonders riskante Kombination

Mischkonsum wird im Straßenverkehr besonders kritisch bewertet. Alkohol und Cannabis können die Fahrtüchtigkeit gemeinsam stärker beeinträchtigen als einzeln. Rechtlich kann das zu strengeren Folgen führen, weil nicht nur ein Grenzwert, sondern auch die konkrete Verkehrssicherheit und die Gesamtwirkung relevant werden.

Cannabis am Steuer ist bereits für sich rechtlich sensibel. Die Kombination mit Alkohol verschiebt den Fall noch deutlicher in einen Risikobereich, in dem Bußgeldrecht, Strafrecht und Fahrerlaubnisrecht zusammentreffen können.

Strafrecht: § 316 StGB sauber von § 315c StGB trennen

Die saubere Trennung lautet:

  • § 24a StVG: Grenzwertverstoß als Ordnungswidrigkeit.
  • § 316 StGB: Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit.
  • § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs bei zusätzlicher konkreter Gefährdung.

§ 316 StGB verlangt keine konkrete Gefährdung und keinen Unfall. Entscheidend ist, ob jemand infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. § 315c StGB wird relevant, wenn zur Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden fremden Sachen hinzukommt.

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob es um ein Bußgeldverfahren, ein Strafverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist oder weitere Folgen geht.

Fahrerlaubnisrecht: die Behörde prüft eigenständig

Ein Bußgeldverfahren entscheidet nicht automatisch abschließend über den Führerschein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann eigenständig prüfen, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. Das Fahrerlaubnisrecht fragt nicht nach Strafe, sondern nach Verkehrssicherheit.

FeV § 13a regelt die Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen. Relevant sind unter anderem Hinweise auf Cannabisabhängigkeit, Cannabismissbrauch oder eine fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren.

Das Fahrerlaubnisrecht ist oft der Teil, der nach dem Bußgeld erst richtig unangenehm wird. Ein Bußgeld kann erledigt sein, während die Fahreignungsprüfung noch läuft.

Polizeikontrolle: Urin, Speichel und Blut

Bei Polizeikontrollen können Urin- oder Speicheltests eine Rolle spielen. Sie sind aber Vortests. Sie können Hinweise auf Cannabiskonsum liefern, beweisen aber nicht den maßgeblichen THC-Wert im Blutserum.

Rechtlich entscheidend wird die Blutuntersuchung. Sie zeigt, ob der gesetzliche THC-Grenzwert erreicht oder überschritten wurde. Abbauprodukte wie THC-COOH können früheren Konsum anzeigen, sagen aber nicht zuverlässig aus, ob zum Zeitpunkt der Fahrt eine akute Wirkung bestand.

Ein positiver Vortest ist deshalb nicht automatisch die Sanktion. Er kann aber der Beginn einer Blutentnahme und weiterer Maßnahmen sein.

MPU wegen Cannabis

Eine MPU kann bei Cannabis insbesondere dann relevant werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung hat. Entscheidend ist nicht nur ein einzelner Blutwert. Relevant können Konsummuster, wiederholte Auffälligkeiten, fehlende Trennung von Konsum und Fahren, Hinweise auf Missbrauch oder Abhängigkeit sein.

Die MPU ist keine Strafe im engeren Sinn. Sie ist ein Instrument zur Klärung, ob jemand künftig voraussichtlich sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Genau deshalb reicht es nicht, nur den Grenzwert zu erklären.

Typische Missverständnisse

„Cannabis ist legal, also ist Autofahren nach Konsum erlaubt.“
Falsch. Besitz und Konsum sind nicht dasselbe wie Fahrtauglichkeit. Im Straßenverkehr gelten eigene Regeln.

„Unter 3,5 ng/ml ist immer alles erledigt.“
Nicht zwingend. Fahranfänger, Personen unter 21 Jahren, medizinische Sonderfälle, Ausfallerscheinungen oder Fahrerlaubnisfragen können anders bewertet werden.

„Ein positiver Urintest beweist den Grenzwertverstoß.“
Nein. Für den gesetzlichen THC-Grenzwert ist der Blutserumwert entscheidend.

„Drei Pflanzen bedeuten freie Weitergabe der Ernte.“
Nein. Privater Eigenanbau ist auf Eigenkonsum ausgerichtet. Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.

„Anbauvereinigungen sind normale Cannabis-Shops.“
Nein. Sie sind erlaubnispflichtige, nicht-gewerbliche Strukturen für gemeinschaftlichen Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe an Mitglieder.

„Medizinisches Cannabis schützt automatisch vor Sanktionen.“
Nein. Eine Verordnung kann rechtlich relevant sein, ersetzt aber keine Fahrtauglichkeit.

„25 Gramm und 50 Gramm sind nur grobe Empfehlungen.“
Nein. Das sind gesetzliche Besitzgrenzen. Überschreitungen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat bewertet werden.

Fazit

Cannabis und Recht in Deutschland lassen sich nicht auf ein einfaches „legal“ reduzieren. Die Teillegalisierung erlaubt Erwachsenen bestimmte Besitzmengen, privaten Eigenanbau und Anbauvereinigungen. Gleichzeitig bleiben Verkauf, Weitergabe, Konsum in Schutzbereichen, Jugendschutzverstöße und Fahrten unter THC-Einfluss rechtlich riskant.

Der zentrale Unterschied liegt zwischen Erlaubnis und Konsequenz. Cannabis kann legal besessen werden und in einer anderen Situation trotzdem zu Bußgeld, Strafverfahren, MPU oder Fahrerlaubnisproblemen führen. Genau deshalb braucht eine seriöse Cannabis-Rechtsseite klare Trennung: KCanG für Besitz und Anbau, MedCanG für medizinische Versorgung, StVG für Grenzwerte, StGB für Fahruntüchtigkeit und FeV für Fahreignung.

Häufige Fragen zu Cannabis und Recht

Ist Cannabis in Deutschland legal?

Cannabis ist für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen teillegal. Erlaubt sind begrenzter Besitz, privater Eigenanbau und gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen. Verkauf, Weitergabe außerhalb erlaubter Strukturen und Verstöße gegen Besitz- oder Schutzregeln bleiben rechtlich relevant.

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt. Zusätzlich dürfen dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen vorhanden sein.

Wann wird Besitz zur Ordnungswidrigkeit?

Eine leichte Überschreitung kann als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Das betrifft mehr als 25 Gramm bis 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und insgesamt mehr als 50 Gramm bis 60 Gramm Cannabis.

Wann kann Cannabisbesitz strafbar werden?

Strafbarkeit kann insbesondere bei deutlicher Überschreitung der Besitzgrenzen, unerlaubter Weitergabe, Handel, unerlaubtem Anbau oder Weitergabe an Minderjährige relevant werden. Besonders kritisch sind mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder insgesamt mehr als 60 Gramm.

Darf Cannabis aus Eigenanbau weitergegeben werden?

Nein. Privater Eigenanbau ist auf Eigenkonsum ausgerichtet. Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht frei an Dritte weitergegeben werden.

Sind Cannabissamen legal?

Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Für den privaten Eigenanbau und den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen dürfen Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Darf Cannabis überall konsumiert werden?

Nein. Der Konsum ist unter anderem in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger verboten. Öffentlicher Konsum ist außerdem in bestimmten Schutzbereichen und deren Sichtweite untersagt, etwa bei Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. In Fußgängerzonen gilt ein Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr.

Sind Anbauvereinigungen Cannabis-Shops?

Nein. Anbauvereinigungen sind erlaubnispflichtige, nicht-gewerbliche Strukturen für gemeinschaftlichen Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe an Mitglieder. Sie sind keine frei zugänglichen Shops.

Welcher THC-Grenzwert gilt beim Autofahren?

Für Kraftfahrzeugführer gilt ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.

Gilt der THC-Grenzwert für Fahranfänger?

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gelten strengere Regeln nach § 24c StVG. Die 3,5-ng/ml-Grenze ist keine pauschale Freigabe für diese Gruppen.

Wann wird Cannabis am Steuer strafbar?

Strafrechtlich relevant kann eine Fahrt werden, wenn Fahruntüchtigkeit vorliegt. § 316 StGB betrifft das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit. Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, kann § 315c StGB relevant werden.

Kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Bußgeld handeln?

Ja. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft eigenständig, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. Diese Prüfung ist nicht dasselbe wie ein Bußgeld- oder Strafverfahren.

Ersetzt diese Seite rechtliche Beratung?

Nein. Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Einzelfälle können anders liegen, insbesondere bei laufenden Verfahren, Fahrerlaubnismaßnahmen, medizinischem Cannabis oder strafrechtlichen Vorwürfen.

Quellen

  • Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz, KCanG), insbesondere § 3 erlaubter Besitz von Cannabis, § 4 Umgang mit Cannabissamen, § 5 Konsumverbot, § 9 privater Eigenanbau, § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum, § 11 Erlaubnispflicht für Anbauvereinigungen, § 19 kontrollierte Weitergabe von Cannabis, § 34 Strafvorschriften und § 36 Bußgeldvorschriften.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz.
  • Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz, MedCanG), insbesondere Regelungen zur Verschreibung und Apothekenabgabe.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), insbesondere § 24a zu Cannabis im Straßenverkehr, 3,5 ng/ml THC im Blutserum und § 24c zum Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger in der Probezeit sowie Personen unter 21 Jahren.
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage zu Sanktionen bei Cannabis und anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr.
  • Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 316 Trunkenheit im Verkehr und § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs.
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere § 13a zur Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik und Anlage 4 zur Fahreignung.
  • Bundesministerium für Verkehr: Informationen zum gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehr.

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