Polizeikontrolle von Fußgängern: Rechte, Pflichten und Grenzen

Stand: 02.2026

Polizeikontrollen betreffen nicht nur Autofahrer. Auch Fußgänger können von der Polizei angehalten und kontrolliert werden. Häufig besteht Unsicherheit darüber, wann die Polizei das darf, welche Angaben verpflichtend sind und welche Maßnahmen rechtlich zulässig sind.

Diese Seite erläutert die rechtlichen Grundlagen von Polizeikontrollen gegenüber Fußgängern in Deutschland. Sie ordnet typische Situationen sachlich ein und zeigt die Grenzen polizeilicher Befugnisse auf.
Verkehrskontrollen von Fahrzeugen werden hier nicht behandelt.


Wann darf die Polizei Fußgänger anhalten?

Die Polizei darf Fußgänger nicht beliebig anhalten. Anders als bei Fahrzeugen gibt es keine allgemeine Kontrollbefugnis ohne Anlass.

Ein Anhalten ist insbesondere zulässig:

  • zur Identitätsfeststellung, wenn gesetzliche Voraussetzungen vorliegen
  • bei Gefahrenabwehr
  • bei konkreten Anhaltspunkten für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit
  • im Rahmen von polizeilichen Kontrollzonen (je nach Landesrecht)

Ein bloßes „Routineinteresse“ reicht in der Regel nicht aus.


Identitätsfeststellung: Was muss man angeben?

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Polizei die Identität einer Person feststellen.

Pflichtangaben sind dann:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum

Eine Pflicht, einen Ausweis ständig mitzuführen, besteht für Fußgänger grundsätzlich nicht. Kann die Identität nicht vor Ort festgestellt werden, sind weitere Maßnahmen möglich.


Aussagepflicht oder Schweigerecht?

Auch bei einer Kontrolle als Fußgänger gilt:

  • Angaben zur Person können verpflichtend sein.
  • Angaben zur Sache (z. B. Aufenthaltsgrund, Konsum, Besitzverhältnisse) sind nicht verpflichtend.

Es besteht ein Recht zu schweigen, ohne dass daraus automatisch Nachteile entstehen dürfen.


Darf die Polizei Fußgänger durchsuchen?

Eine Personendurchsuchung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Typische Gründe können sein:

  • konkrete Gefahrenlage
  • Verdacht einer Straftat
  • Eigensicherung der Polizei

Eine Durchsuchung darf nicht pauschal erfolgen und muss begründet sein.


Taschen, Rucksäcke und mitgeführte Gegenstände

Taschen, Rucksäcke oder Beutel gelten rechtlich nicht als „frei zugänglich“.

Das bedeutet:

  • Das Öffnen oder Durchsuchen stellt eine Durchsuchung dar.
  • Eine freiwillige Zustimmung ist möglich, aber nicht verpflichtend.
  • Ohne rechtliche Grundlage darf die Polizei nicht einfach hineinschauen.

Unterschied: Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Polizeiliche Maßnahmen gegenüber Fußgängern können auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen:

  • Gefahrenabwehr
    → Landespolizeigesetze (PolG)
  • Strafverfolgung
    → Strafprozessordnung (StPO)

Welche Befugnisse bestehen, hängt davon ab, welcher Zweck verfolgt wird.
Die rechtliche Einordnung kann sich im Verlauf einer Kontrolle ändern.


Beschuldigtenstatus und Belehrungspflicht

Wird eine Person als Beschuldigter geführt, gelten besondere Rechte:

  • Recht zu schweigen
  • Recht auf Belehrung über diese Rechte

Eine entsprechende Belehrung ist gesetzlich vorgesehen, sobald sich der Status ändert.


Rolle von Cannabis bei Kontrollen von Fußgängern

Der Besitz oder Konsum von Cannabis allein rechtfertigt:

  • keine automatische Durchsuchung
  • keine Pflicht zu Aussagen
  • keine weitergehenden Maßnahmen ohne Anlass

Kommt es dennoch zu Maßnahmen, gelten spezielle rechtliche Regelungen, die auf den entsprechenden Themenseiten erläutert werden:


Sicherstellung und Beschlagnahme

In bestimmten Situationen kann die Polizei Gegenstände:

  • sicherstellen (z. B. zur Gefahrenabwehr)
  • beschlagnahmen (z. B. als Beweismittel)

Auch hierfür gelten gesetzliche Voraussetzungen. Maßnahmen müssen begründet und dokumentiert werden.


Einordnung

Diese Seite dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung zu Polizeikontrollen von Fußgängern.
Sie erklärt:

  • typische Situationen
  • rechtliche Grundlagen
  • Grenzen polizeilicher Befugnisse

Sie ersetzt keine Rechtsberatung und enthält keine individuellen Handlungsempfehlungen.


Abgrenzung

Diese Seite behandelt ausschließlich Kontrollen von Fußgängern.
Rechte bei Fahrzeugkontrollen findest du hier:
Polizeikontrolle im Straßenverkehr – Rechte & Befugnisse


Weiterführende Informationen


Quellen und rechtliche Grundlagen

Die Inhalte dieser Seite basieren auf der geltenden Rechtslage in Deutschland sowie auf öffentlich zugänglichen gesetzlichen Grundlagen und behördlichen Informationen, insbesondere:

  • Polizeigesetze der Länder (PolG)
    – Rechtsgrundlagen für Identitätsfeststellung, Durchsuchung und Gefahrenabwehr
  • Strafprozessordnung (StPO)
    – §§ 102 ff. (Durchsuchung), §§ 94 ff. (Sicherstellung und Beschlagnahme), Beschuldigtenrechte und Belehrungspflichten
  • Grundgesetz (GG)
    – Art. 2 und Art. 13 (Allgemeine Handlungsfreiheit, Schutz der Wohnung und persönlicher Bereich)
  • Bundesministerium des Innern (BMI)
    – Informationen zu polizeilichen Befugnissen und rechtlichen Rahmenbedingungen
  • Deutscher Anwaltverein (DAV)
    – Veröffentlichungen zu Beschuldigtenrechten, Aussagefreiheit und Durchsuchungsmaßnahmen
  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
    – Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen und zum Schutz der Grundrechte

Stand der rechtlichen Grundlagen: 01/2026