Cannabisgesetz 2026: Was erlaubt ist und was verboten bleibt

Inhalte Anzeigen

Das Cannabisgesetz hat den Umgang mit Cannabis in Deutschland grundlegend verändert. Erwachsene dürfen seit der Reform unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis besitzen, privat anbauen und über Anbauvereinigungen beziehen. Gleichzeitig bleibt Cannabis streng reguliert: Verkauf, Weitergabe, Konsum in Schutzbereichen, Besitz über den erlaubten Mengen und Fahren unter relevantem THC-Einfluss können weiterhin rechtliche Folgen haben.

Die wichtigste Unterscheidung lautet: Cannabis ist nicht vollständig legalisiert, sondern teilweise entkriminalisiert und gesetzlich begrenzt erlaubt. Erlaubt ist nur das, was das Gesetz ausdrücklich zulässt.

Cannabisgesetz – die wichtigsten Regeln auf einen Blick

  • Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
  • Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 g Cannabis erlaubt.
  • Zusätzlich sind bis zu drei lebende Cannabispflanzen für den privaten Eigenanbau erlaubt.
  • Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht weitergegeben werden.
  • Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen vor dem Zugriff Dritter, besonders Kindern und Jugendlichen, geschützt werden.
  • Der öffentliche Konsum ist unter anderem in Schulen, auf Spielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Sportstätten und in Sichtweite dieser Bereiche verboten.
  • Sichtweite liegt nach dem Gesetz bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich bestimmter Einrichtungen nicht mehr vor.
  • In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten.
  • Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nur kontrolliert an Mitglieder weitergeben.
  • Für 18- bis 20-jährige Mitglieder gelten in Anbauvereinigungen strengere Regeln: höchstens 30 g pro Monat und maximal 10 % THC.
  • Im Straßenverkehr gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum.
  • Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.
  • Cannabislegalisierung bedeutet nicht automatisch Fahreignung.

Was ist das Cannabisgesetz?

Das Cannabisgesetz, kurz CanG, ist das Gesetzespaket zur Neuregelung von Cannabis in Deutschland. Für Konsumcannabis ist vor allem das Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG, wichtig. Es regelt Besitz, Eigenanbau, Konsumverbote, Anbauvereinigungen, Jugendschutz, Werbung, Weitergabe und Sanktionen.

Daneben gibt es das Medizinal-Cannabisgesetz, kurz MedCanG. Es betrifft Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Medizinisches Cannabis bleibt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und folgt eigenen Regeln.

Für die meisten Alltagsfragen ist entscheidend, ob es um Konsumcannabis, medizinisches Cannabis oder Straßenverkehr geht. Diese Bereiche werden oft vermischt, rechtlich aber unterschiedlich behandelt.

Ist Cannabis in Deutschland legal?

Cannabis ist in Deutschland nicht vollständig legal. Richtig ist: Der Besitz und private Eigenanbau von Cannabis sind für Erwachsene in bestimmten Grenzen erlaubt.

Erlaubt ist insbesondere:

  • Besitz bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum
  • Besitz bis zu 50 g Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
  • privater Eigenanbau von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen
  • Bezug über erlaubte Anbauvereinigungen
  • Umgang mit Cannabissamen unter den gesetzlichen Voraussetzungen

Nicht erlaubt bleiben unter anderem:

  • Verkauf von Cannabis
  • Handel mit Cannabis
  • Weitergabe an Minderjährige
  • Weitergabe aus privatem Eigenanbau
  • Besitz über den erlaubten Mengen
  • öffentlicher Konsum in Schutzbereichen
  • Fahren unter relevantem THC-Einfluss
  • Werbung und Sponsoring für Cannabis oder Anbauvereinigungen
  • Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze, abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmen

Das Cannabisgesetz schafft also keinen freien Markt. Es erlaubt begrenzten Eigenkonsum und Eigenanbau, verbietet aber weiterhin kommerzielle und unkontrollierte Weitergabe.

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

Erwachsene dürfen bis zu 25 g Cannabis besitzen. Diese Menge betrifft vor allem das Mitführen im öffentlichen Raum und den Besitz zum Eigenkonsum.

Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 g Cannabis erlaubt. Zusätzlich dürfen dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen vorhanden sein.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen öffentlichem Raum und privatem Wohnbereich. Wer zu Hause bis zu 50 g besitzen darf, darf deshalb nicht automatisch 50 g in der Öffentlichkeit mitführen. Im öffentlichen Raum bleibt die Grenze von 25 g entscheidend.

Was gilt für Cannabis zu Hause?

Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dürfen Erwachsene bis zu 50 g Cannabis besitzen. Außerdem sind bis zu drei lebende Cannabispflanzen erlaubt.

Der private Bereich ist aber kein rechtsfreier Raum. Cannabis muss so aufbewahrt werden, dass Dritte keinen Zugriff haben. Das gilt besonders für Kinder und Jugendliche. Auch Mitbewohner, Besucher oder andere Personen dürfen nicht unkontrolliert an Cannabis oder Vermehrungsmaterial gelangen.

Praktisch bedeutet das: Cannabis sollte sicher, nicht offen zugänglich und getrennt von Minderjährigen aufbewahrt werden. Bei Eigenanbau zählen nicht nur die Pflanzen, sondern auch Ernte, Vorräte und mögliche Überschreitungen der erlaubten Besitzmenge.

Privater Eigenanbau: Was ist erlaubt?

Erwachsene dürfen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Entscheidend ist die Zahl der lebenden Pflanzen, nicht die Zahl der Töpfe, Sorten oder Anbauflächen.

Erlaubt ist nur der private Eigenanbau zum Eigenkonsum. Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für Freunde, Bekannte, Nachbarn oder andere Erwachsene.

Wichtig sind drei Punkte:

  • maximal drei lebende Pflanzen
  • keine Weitergabe aus privatem Eigenanbau
  • Schutz vor Zugriff durch Dritte, Kinder und Jugendliche

Wer mehr erntet, als rechtlich erlaubt aufbewahrt werden darf, schafft ein Risiko. Die erlaubten Besitzmengen bleiben auch nach der Ernte relevant.

Dürfen Cannabis-Samen gekauft werden?

Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Die Einfuhr von Cannabissamen zum privaten Eigenanbau oder zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen ist nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.

Das bedeutet: Samen sind nicht automatisch problematisch. Entscheidend ist, wofür sie bestimmt sind, woher sie stammen und ob der spätere Anbau innerhalb der erlaubten Grenzen erfolgt.

Wo darf Cannabis konsumiert werden?

Cannabis darf nicht überall konsumiert werden. Das KCanG enthält mehrere Konsumverbote, vor allem zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und sensiblen öffentlichen Bereichen.

Verboten ist der Konsum unter anderem:

  • in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen
  • in Schulen und in deren Sichtweite
  • auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
  • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
  • in militärischen Bereichen der Bundeswehr

Die Sichtweitenregel ist wichtig: Nach dem Gesetz liegt Sichtweite bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich bestimmter Einrichtungen nicht mehr vor. Diese 100-Meter-Regel gilt für die im Gesetz genannten Einrichtungen wie Schulen, Spielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinigungen.

Was bedeutet die 100-Meter-Regel?

Die 100-Meter-Regel wird oft falsch verstanden. Sie bedeutet nicht, dass Cannabis immer überall ab 100 Metern Entfernung erlaubt ist. Sie bezieht sich auf die gesetzliche Sichtweite zu bestimmten Einrichtungen.

Vereinfacht gesagt: Befindet sich eine Person mehr als 100 Meter vom Eingangsbereich einer geschützten Einrichtung entfernt, ist Sichtweite im Sinne des KCanG nicht mehr gegeben. Innerhalb dieses Bereichs kann der Konsum verboten sein, wenn die jeweilige Einrichtung betroffen ist.

Zusätzlich gelten weitere Regeln. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten, unabhängig davon, ob eine Schule oder ein Spielplatz in der Nähe liegt.

Was gilt für Anbauvereinigungen?

Anbauvereinigungen sind keine Cannabis-Shops. Sie dürfen Cannabis nicht frei verkaufen, sondern nur im Rahmen einer behördlich erlaubten, nicht-kommerziellen Struktur gemeinschaftlich anbauen und kontrolliert an Mitglieder weitergeben.

Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten folgende Höchstmengen:

  • höchstens 25 g Cannabis pro Tag
  • höchstens 50 g Cannabis pro Monat

Für Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren gelten strengere Grenzen:

  • höchstens 25 g Cannabis pro Tag
  • höchstens 30 g Cannabis pro Monat
  • maximal 10 % THC

Cannabis aus Anbauvereinigungen darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten. Der Konsum innerhalb der Anbauvereinigung ist ebenfalls verboten.

Anbauvereinigungen sollen also keine offenen Verkaufsstellen ersetzen. Sie sind ein regulierter Weg für gemeinschaftlichen Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe an Mitglieder.

Darf Cannabis verkauft oder verschenkt werden?

Der Verkauf von Cannabis bleibt verboten, wenn keine spezielle gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Auch das scheinbar harmlose Weitergeben kann problematisch sein.

Besonders wichtig: Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Auch kostenlose Weitergabe ist rechtlich nicht einfach erlaubt.

Erlaubt ist der Besitz zum Eigenkonsum innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Nicht erlaubt ist ein privater Weitergabemarkt.

Was gilt für Minderjährige?

Für Minderjährige bleibt Cannabis verboten. Personen unter 18 Jahren dürfen Cannabis nicht besitzen, erwerben, anbauen oder konsumieren.

Das Cannabisgesetz ist ausdrücklich auf Erwachsene ausgerichtet. Gleichzeitig enthält es Schutzregeln, damit Minderjährige möglichst nicht mit Cannabis in Kontakt kommen. Dazu gehören Konsumverbote in der Nähe von Schulen und Spielplätzen, Schutzpflichten im privaten Raum und besondere Regeln für Anbauvereinigungen.

Wenn Minderjährige mit Cannabis auffallen, geht es nicht nur um Sicherstellung oder rechtliche Folgen. Behörden können auch Sorgeberechtigte informieren und Jugendhilfe oder Frühinterventionsmaßnahmen einbeziehen.

Cannabis im Straßenverkehr: Was gilt 2026?

Im Straßenverkehr gilt ein eigener Rechtsbereich. Die Regeln des Cannabisgesetzes bedeuten nicht, dass Fahren nach Cannabiskonsum automatisch erlaubt ist.

Für Kraftfahrer gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und ein Kraftfahrzeug führt, handelt grundsätzlich ordnungswidrig.

Zusätzlich gilt:

  • Für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.
  • Für Personen unter 21 Jahren gilt ebenfalls ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.
  • Mischkonsum von Cannabis und Alkohol wird besonders streng behandelt.
  • Bei Ausfallerscheinungen, Unfall oder konkreter Fahruntüchtigkeit können strafrechtliche Folgen entstehen.
  • Auch unterhalb des Grenzwerts kann die Fahrerlaubnisbehörde bei konkreten Eignungszweifeln tätig werden.

Der Grenzwert ist also keine Konsumempfehlung. Er ist eine rechtliche Grenze im Ordnungswidrigkeitenrecht.

Cannabis und MPU: Was hat sich geändert?

Cannabis ist seit der Reform im Fahrerlaubnisrecht eigenständig geregelt. Maßgeblich ist § 13a FeV. Die Vorschrift betrifft die Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik.

Eine MPU oder ein ärztliches Gutachten kann unter anderem relevant werden, wenn:

  • Tatsachen für Cannabisabhängigkeit sprechen
  • Tatsachen für Cannabismissbrauch sprechen
  • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden
  • die Fahrerlaubnis wegen Cannabis entzogen wurde
  • geklärt werden muss, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht

Wichtig ist die Trennung: Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und eine Fahreignungsprüfung nach FeV sind nicht dasselbe. Der THC-Grenzwert beantwortet nicht automatisch die Frage, ob jemand dauerhaft geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen.

Medizinisches Cannabis: eigener Rechtsbereich

Medizinisches Cannabis fällt nicht unter dieselben Regeln wie Konsumcannabis. Es wird im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt und bleibt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

Medizinisches Cannabis darf nur im Rahmen einer ärztlichen Behandlung und nach den entsprechenden arzneimittelrechtlichen Vorgaben eingesetzt werden. Für Patientinnen und Patienten können deshalb andere Fragen relevant sein als für Freizeitkonsum: Rezept, Apotheke, Dosierung, Fahrtüchtigkeit, Medikamentenprivileg und ärztliche Verantwortung.

Trotz Rezept gilt auch hier: Fahren ist nur verantwortbar, wenn keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.

Welche Verstöße können Probleme bereiten?

Typische rechtliche Risiken entstehen vor allem dann, wenn die erlaubten Grenzen überschritten oder Schutzregeln missachtet werden.

Problematisch sind unter anderem:

  • Besitz von mehr als 25 g Cannabis im öffentlichen Raum
  • Besitz von mehr als 50 g Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
  • mehr als drei lebende Cannabispflanzen
  • Weitergabe von Cannabis aus privatem Eigenanbau
  • Verkauf oder Handel
  • Konsum in verbotenen Bereichen
  • Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger
  • ungesicherte Aufbewahrung zu Hause
  • Fahren mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum
  • Fahren als Fahranfänger oder unter 21 nach Cannabiskonsum
  • Mischkonsum von Cannabis und Alkohol am Steuer

Die Reform hat viele frühere Strafrisiken reduziert. Sie hat aber keine vollständige Freigabe geschaffen.

Häufige Missverständnisse zum Cannabisgesetz

„Cannabis ist jetzt komplett legal“

Nein. Cannabis ist nur in bestimmten Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Verkauf, Weitergabe, Besitz über den erlaubten Mengen und Konsum in Schutzbereichen bleiben problematisch.

„25 g und 50 g darf man einfach zusammenrechnen“

Nein. Die 25-g-Grenze betrifft den Besitz zum Eigenkonsum, insbesondere im öffentlichen Raum. Die 50-g-Grenze gilt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Beide Regeln betreffen unterschiedliche Situationen.

„Drei Pflanzen bedeuten unbegrenzt Ernte“

Nein. Drei lebende Pflanzen sind erlaubt. Nach der Ernte gelten weiterhin Besitzgrenzen und Schutzpflichten.

„Cannabis aus Eigenanbau darf verschenkt werden“

Nein. Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

„Anbauvereinigungen sind Cannabis-Shops“

Nein. Anbauvereinigungen sind behördlich erlaubte, nicht-kommerzielle Strukturen für gemeinschaftlichen Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe an Mitglieder.

„3,5 ng/ml THC bedeutet automatisch sicheres Fahren“

Nein. Der Grenzwert ist eine rechtliche Schwelle im Ordnungswidrigkeitenrecht. Fahruntüchtigkeit, Ausfallerscheinungen und Fahreignungszweifel können unabhängig davon relevant werden.

Fazit: Teillegalisierung mit klaren Grenzen

Das Cannabisgesetz erlaubt Erwachsenen mehr als früher, zieht aber weiterhin deutliche Grenzen. Besitz, Eigenanbau und Bezug über Anbauvereinigungen sind nur in bestimmten Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Konsumcannabis, medizinischem Cannabis und Straßenverkehr. Was im privaten Bereich erlaubt ist, kann im Auto, in Schutzbereichen oder bei Weitergabe trotzdem rechtliche Folgen haben.

Die Grundregel lautet: Eigenkonsum in engen Grenzen ist erlaubt. Verkauf, unkontrollierte Weitergabe, Zugriff durch Minderjährige und Fahren unter relevantem THC-Einfluss bleiben riskant.

Weiterführende Themen rund um Cannabisrecht und Führerschein

FAQ zum Cannabisgesetz

Ab wann gilt das Cannabisgesetz?

Das Cannabisgesetz gilt in wesentlichen Teilen seit dem 1. April 2024. Die Regelungen zu Anbauvereinigungen sind gestaffelt später hinzugekommen.

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

Erwachsene dürfen bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 g erlaubt.

Wie viele Cannabispflanzen sind erlaubt?

Erlaubt sind bis zu drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

Darf Cannabis aus Eigenanbau weitergegeben werden?

Nein. Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Darf Cannabis verkauft werden?

Nein. Ein freier Verkauf von Cannabis ist nicht erlaubt. Das Cannabisgesetz schafft keine normalen Cannabis-Shops.

Wo ist Cannabis-Konsum verboten?

Verboten ist der Konsum unter anderem in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger, in Schulen, auf Spielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in Sportstätten, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie im Bereich von Anbauvereinigungen.

Was bedeutet Sichtweite?

Sichtweite bedeutet bei den gesetzlich genannten Einrichtungen, dass der Konsum in der Nähe verboten sein kann. Bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich liegt Sichtweite im Sinne des Gesetzes nicht mehr vor.

Was gilt in Anbauvereinigungen?

Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nur kontrolliert an Mitglieder weitergeben. Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten höchstens 25 g pro Tag und 50 g pro Monat. Für 18- bis 20-Jährige gelten höchstens 30 g pro Monat und maximal 10 % THC.

Darf Cannabis per Versand geliefert werden?

Für Konsumcannabis aus Anbauvereinigungen sind Versand und Lieferung verboten.

Gilt das Cannabisgesetz auch für Minderjährige?

Nein. Besitz, Erwerb, Anbau und Konsum bleiben für Minderjährige verboten.

Wie hoch ist der THC-Grenzwert im Straßenverkehr?

Im Straßenverkehr gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.

Kann trotz Cannabisgesetz eine MPU drohen?

Ja. Bei konkreten Fahreignungszweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a FeV ein ärztliches Gutachten oder eine MPU verlangen.

Ist medizinisches Cannabis dasselbe wie Konsumcannabis?

Nein. Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und wird im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Die Informationen auf dieser Seite basieren auf den geltenden rechtlichen Grundlagen zum Cannabisgesetz, Konsumcannabis, medizinischem Cannabis und Straßenverkehr. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Konsumcannabisgesetz (KCanG)
  • § 2 KCanG – Umgang mit Cannabis
  • § 3 KCanG – erlaubter Besitz von Cannabis
  • § 4 KCanG – Umgang mit Cannabissamen
  • § 5 KCanG – Konsumverbot
  • § 6 KCanG – Werbe- und Sponsoringverbot
  • § 9 KCanG – privater Eigenanbau
  • § 10 KCanG – Schutzmaßnahmen im privaten Raum
  • § 19 KCanG – kontrollierte Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
  • § 21 KCanG – Gesundheitsschutz bei Weitergabe in Anbauvereinigungen
  • § 34 KCanG – Strafvorschriften
  • § 36 KCanG – Bußgeldvorschriften
  • Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), insbesondere § 24a StVG und § 24c StVG
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere § 13a FeV
  • Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Cannabisgesetz
  • Informationen des Bundesministeriums für Verkehr zum THC-Grenzwert im Straßenverkehr

Stand: 06.2026

Teilen & weitersagen: