Die Bundesregierung will den Zugang zu medizinischen Cannabisblüten deutlich erschweren. Nach dem vorliegenden Entwurf sollen Erstverschreibungen nicht mehr vollständig telemedizinisch möglich sein. Zusätzlich soll der Versand von Cannabisblüten durch Apotheken verboten werden.
Betroffen wären nicht nur Plattformen, die Rezepte nach einem kurzen Online-Fragebogen vermitteln. Die geplanten Einschränkungen träfen auch Patienten mit nachvollziehbarer Indikation, telemedizinisch geführter Behandlung und gültigem ärztlichem Rezept.
Die Bundesregierung spricht von Patientensicherheit und einer angeblichen Fehlentwicklung. Belegt ist vor allem ein starker Anstieg der importierten Cannabisblüten und der privat finanzierten Versorgung. Dass daraus automatisch medizinischer Missbrauch folgt, ist eine politische Schlussfolgerung – kein nachgewiesener Befund.
Stand 7. Juli 2026 ist die Verschärfung nicht beschlossen. Nach der öffentlich dokumentierten Verfahrenslage befindet sich der Entwurf weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Online-Verschreibungen und der Apothekenversand von Medizinalcannabis bleiben deshalb vorerst möglich.
Das Wichtigste in Kürze
- Cannabisblüten sollen erstmals nur nach einem persönlichen Termin in einer Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden dürfen.
- Für weitere telemedizinische Verschreibungen soll innerhalb der vergangenen vier Quartale ein persönlicher Arztkontakt erforderlich sein.
- Der Versand von Cannabisblüten durch Apotheken soll vollständig verboten werden.
- Der lokale Botendienst einer Apotheke soll erlaubt bleiben.
- Die geplanten Einschränkungen betreffen Cannabisblüten, nicht pauschal alle cannabisbasierten Arzneimittel.
- Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
- Ein Importanstieg belegt weder eine falsche Diagnose noch eine medizinisch unbegründete Verschreibung.
- Das Versandverbot trifft auch Patienten, die ordnungsgemäß behandelt werden.
- Fragwürdige Fragebogenmodelle könnten gezielt reguliert werden, ohne funktionierende Telemedizin und Apothekenversand abzuschaffen.
Was gilt aktuell?
Medizinisches Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr. Es bleibt jedoch ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
Ärzte können Cannabis auf einem normalen Arzneimittelrezept verordnen. Auch eine telemedizinische Behandlung ist grundsätzlich möglich, sofern die ärztlichen Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Apotheken dürfen verschriebene Cannabisblüten derzeit an Patienten versenden.
Das hat die Versorgung erheblich verändert. Patienten sind nicht mehr ausschließlich darauf angewiesen, in ihrer Umgebung einen Arzt und eine Apotheke mit Erfahrung bei Cannabistherapien zu finden. Medizinische Beratung, Rezeptausstellung und Apothekenbelieferung können digital organisiert werden.
Dabei entstanden unterschiedliche Modelle. Manche Anbieter arbeiten mit Videosprechstunden, ausführlicher Anamnese und längerfristiger ärztlicher Begleitung. Andere reduzieren den Ablauf weitgehend auf standardisierte Fragebögen und eine schnelle Rezeptentscheidung.
Diese Unterschiede sind relevant. Die Bundesregierung behandelt sie im Gesetzentwurf jedoch nicht differenziert genug.
Was will die Bundesregierung ändern?
Der Regierungsentwurf sieht zwei zentrale Einschränkungen vor.
Persönlicher Arzttermin für Cannabisblüten
Cannabisblüten sollen nur noch verschrieben werden dürfen, wenn zuvor ein persönlicher Kontakt mit dem behandelnden Arzt stattgefunden hat. Anerkannt würden:
- ein Termin in der Arztpraxis,
- ein Hausbesuch durch den Arzt.
Eine Videosprechstunde soll für die erstmalige Verschreibung nicht ausreichen.
Folgerezepte könnten weiterhin ohne erneuten Praxisbesuch ausgestellt werden. Voraussetzung wäre jedoch, dass innerhalb der vergangenen vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals ein entsprechender persönlicher Arztkontakt stattgefunden hat.
Versandverbot für Cannabisblüten
Apotheken sollen medizinische Cannabisblüten nicht mehr auf dem normalen Versandweg an Patienten liefern dürfen.
Möglich blieben:
- die persönliche Abholung in der Apotheke,
- der örtliche Botendienst einer Apotheke.
Der klassische Versand spezialisierter Cannabisapotheken über größere Entfernungen wäre dagegen ausgeschlossen. Das Verbot würde unabhängig davon gelten, wie sorgfältig die ärztliche Behandlung und die pharmazeutische Prüfung erfolgt sind.
Die Regierung erklärt einen Anstieg zur Fehlentwicklung
Die Bundesregierung begründet den Entwurf vor allem mit stark gestiegenen Importmengen.
Im ersten Halbjahr 2025 wurden nach ihrer Darstellung rund 80 Tonnen Cannabisblüten importiert. Gegenüber dem ersten Halbjahr 2024 entspricht das einem Anstieg von mehr als 400 Prozent. Gleichzeitig stiegen die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur im einstelligen Prozentbereich.
Daraus leitet die Bundesregierung ab, dass ein wachsender Anteil über Privatrezepte und telemedizinische Plattformen bezogen wird. Diese Schlussfolgerung ist plausibel. Sie beweist aber keinen medizinischen Missbrauch.
GKV-Verordnungen bilden nur Behandlungen ab, deren Kosten von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Privat bezahlte Behandlungen erscheinen dort nicht. Gerade bei medizinischem Cannabis ist diese Unterscheidung entscheidend, weil viele Patienten ihre Therapie selbst finanzieren.
Ein Anstieg privater Rezepte kann unterschiedliche Ursachen haben:
- leichterer Zugang zu Ärzten,
- weniger bürokratische Hürden,
- mehr Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen,
- größere ärztliche Bereitschaft zur Verschreibung,
- Verlagerung vom Schwarzmarkt in eine pharmazeutisch kontrollierte Versorgung,
- kommerzielle Plattformmodelle mit niedrigen Zugangshürden.
Welche Anteile auf medizinisch fragwürdige Verschreibungen entfallen, lässt sich aus Importmengen nicht ablesen.
Trotzdem bezeichnet die Bundesregierung die Entwicklung bereits im Gesetzentwurf als Fehlentwicklung. Das politische Urteil steht damit fest, bevor Umfang und Ursachen eines möglichen Missbrauchs belastbar bestimmt wurden.
Privatpatient ist nicht gleich Scheinpatient
Die Gegenüberstellung von stark steigenden Importen und kaum steigenden GKV-Verordnungen erzeugt einen bestimmten Eindruck: Was nicht von einer Krankenkasse bezahlt wird, müsse medizinisch weniger glaubwürdig sein.
Das ist nicht haltbar.
Ein Privatrezept ist eine reguläre ärztliche Verschreibung. Patienten können eine medizinisch begründete Therapie selbst bezahlen, ohne zuvor eine Kostenübernahme der Krankenkasse zu beantragen oder zu erhalten.
Gerade bei Cannabis bestehen seit Jahren praktische Hürden:
- Viele Ärzte besitzen wenig Erfahrung mit Cannabistherapien.
- Manche Praxen lehnen eine Behandlung grundsätzlich ab.
- Die Kostenübernahme durch Krankenkassen ist nicht in jedem Fall gesichert.
- Spezialisierte Ärzte und Apotheken sind regional ungleich verteilt.
Telemedizin hat einen Teil dieser Versorgungslücken geschlossen. Der Staat behandelt den entstandenen Zugang nun nicht als Fortschritt, sondern vor allem als Kontrollproblem.
Telemedizin ist nicht dasselbe wie ein Online-Fragebogen
Der schwächste Teil mancher Plattformmodelle ist nicht ihre digitale Form. Problematisch ist eine Behandlung dann, wenn keine ernsthafte ärztliche Prüfung stattfindet.
Ein kurzer Fragebogen ohne Rückfragen, persönliche Kommunikation oder nachvollziehbare Therapiekontrolle kann medizinisch unzureichend sein. Daraus folgt aber nicht, dass Arzt und Patient zwingend im selben Raum sitzen müssen.
Eine Videosprechstunde ermöglicht:
- direkte Kommunikation,
- Rückfragen zur Krankengeschichte,
- Besprechung bisheriger Behandlungen,
- Aufklärung über Wirkungen und Risiken,
- Anpassung der Dosierung,
- Dokumentation des Therapieverlaufs.
Ob eine körperliche Untersuchung erforderlich ist, hängt von Beschwerden, Diagnose und Behandlungssituation ab. Ein gesetzliches Präsenzgebot ausschließlich für Cannabisblüten ersetzt diese medizinische Einzelfallentscheidung durch eine pauschale politische Vorgabe.
Die sinnvolle Grenze verläuft deshalb nicht zwischen digitaler und persönlicher Medizin. Sie verläuft zwischen sorgfältiger Behandlung und bloßer Rezeptvermittlung.
Das Versandverbot löst kein Verschreibungsproblem
Selbst wenn einzelne Rezepte zu leichtfertig ausgestellt werden, folgt daraus kein sachlicher Grund, auch die anschließende Lieferung durch eine zugelassene Apotheke zu verbieten.
Verschreibung und Apothekenversand sind zwei unterschiedliche Vorgänge:
- Der Arzt entscheidet, ob eine Therapie medizinisch begründet ist.
- Die Apotheke prüft das Rezept, stellt das Arzneimittel bereit und gibt es ab.
Ein Versandverbot verbessert nicht automatisch die ärztliche Diagnose. Es zwingt Patienten lediglich dazu, ihre Medizin persönlich abzuholen oder eine Apotheke mit geeignetem Botendienst zu finden.
Auch ein persönlich in der Apotheke abgeholtes Präparat kann auf einem fragwürdigen Rezept beruhen. Umgekehrt wird eine medizinisch korrekte Verschreibung nicht dadurch schlechter, dass die Apotheke das Medikament in einem Paket versendet.
Der Entwurf vermischt damit zwei Debatten: mögliche Defizite bei der Verschreibung und den etablierten Vertriebsweg zugelassener Versandapotheken.
Getroffen werden Patienten, nicht nur Plattformen
Das Bundesgesundheitsministerium stellt den Entwurf als Korrektur kommerzieller Fehlentwicklungen dar. Die gesetzlichen Folgen würden jedoch nicht zwischen problematischen und seriösen Behandlungen unterscheiden.
Das persönliche Termin- und Versandgebot träfe auch:
- chronisch kranke Patienten,
- Menschen mit eingeschränkter Mobilität,
- Patienten in ländlichen Regionen,
- Personen ohne erfahrenen Cannabisarzt in erreichbarer Nähe,
- Patienten, deren örtliche Apotheke keine Cannabisblüten führt,
- Menschen, die bereits stabil telemedizinisch eingestellt sind.
Der Deutsche Hanfverband verwies in der parlamentarischen Anhörung darauf, dass viele Patienten schon vor der Reform Schwierigkeiten hatten, überhaupt verschreibungsbereite Ärzte zu finden. Eine Rückkehr zur verpflichtenden Präsenzmedizin könne deshalb erneut Versorgungslücken öffnen und Menschen in Richtung Schwarzmarkt drängen.
Das ist kein nebensächlicher Kollateralschaden. Es ist eine direkte Folge des Entwurfs.
Ein Botendienst ersetzt keinen bundesweiten Versand
Die Bundesregierung verweist darauf, dass Apotheken ihre lokalen Botendienste weiterhin nutzen könnten.
Das klingt nach einer Versorgungslösung, ist aber kein gleichwertiger Ersatz.
Ein Botendienst arbeitet im regionalen Umfeld einer Apotheke. Spezialisierte Versandapotheken können dagegen Patienten bundesweit beliefern, halten zahlreiche Sorten vor und verfügen häufig über mehr Erfahrung bei Lagerung, Verarbeitung und Abgabe von Cannabisblüten.
Eine Apotheke darf Medizinalcannabis zwar grundsätzlich bestellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes Präparat kurzfristig verfügbar ist, jede Apotheke regelmäßig Cannabis verarbeitet oder jeder Patient eine geeignete Apotheke in erreichbarer Nähe findet.
Der legale Zugang würde damit stärker von Wohnort, Mobilität und örtlicher Infrastruktur abhängig.
Der angeblich kostenlose Eingriff
Besonders aufschlussreich ist die Folgenabschätzung des Regierungsentwurfs.
Darin heißt es, für Bürger entstehe durch die Neuregelung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau würden ebenfalls nicht erwartet. Gleichzeitig sollen Patienten zu regelmäßigen persönlichen Arztterminen verpflichtet und vom bundesweiten Apothekenversand ausgeschlossen werden.
Diese Darstellung blendet die praktische Realität aus.
Persönliche Termine können bedeuten:
- zusätzliche Anfahrten,
- Fahrtkosten,
- Wartezeiten,
- Arbeitsausfall,
- höhere Behandlungskosten,
- Suche nach einer erreichbaren Praxis,
- Suche nach einer geeigneten Apotheke.
Ein staatlich angeordneter Mehraufwand verschwindet nicht dadurch, dass er im Gesetzentwurf mit null beziffert wird.
Cannabis wird erneut als Sonderfall behandelt
Die Bundesregierung begründet die besonderen Einschränkungen mit Risiken von Cannabisblüten, fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung für einzelne Anwendungsgebiete und begrenzter klinischer Evidenz.
Diese Punkte können erhöhte ärztliche Sorgfalt rechtfertigen. Sie erklären aber nicht überzeugend, warum ausgerechnet die Form der Kommunikation und der Versandweg gesetzlich verboten werden müssen.
Auch andere verschreibungspflichtige Medikamente können:
- erhebliche Nebenwirkungen haben,
- missbräuchlich verwendet werden,
- abhängig machen,
- eine sorgfältige Anamnese erfordern.
Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen forderte in der Bundestagsanhörung deshalb folgerichtig, ein mögliches Präsenzgebot nicht ausschließlich auf Cannabis zu beschränken, sondern nach einheitlichen Maßstäben auf Arzneimittel mit vergleichbarem Abhängigkeitspotenzial anzuwenden.
Der Regierungsentwurf wählt stattdessen eine cannabisbezogene Sonderregel. Damit setzt sich die alte politische Stigmatisierung innerhalb des Arzneimittelrechts fort.
Werbung und aggressive Vermarktung lassen sich gezielt begrenzen
Ein Teil der Kritik an Cannabisplattformen betrifft nicht die medizinische Behandlung, sondern deren Vermarktung.
Werbung mit schneller Rezeptausstellung, auffälligen Rabattaktionen oder einer Darstellung, die eher an einen Freizeitshop als an medizinische Versorgung erinnert, kann das Vertrauen in die gesamte Branche beschädigen.
Dafür existieren jedoch gezieltere rechtliche Instrumente.
Der Bundesgerichtshof entschied am 26. März 2026, dass öffentlichkeitsgerichtete Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Werbung für ein bestimmtes Präparat, sondern auch eine Kommunikation, die auf die Verschreibung von Medizinalcannabis hinwirkt.
Aggressive Werbung kann somit verfolgt werden, ohne Patienten den Apothekenversand zu verbieten.
Auch medizinisch mangelhafte Abläufe müssen nicht hingenommen werden. Ärzte bleiben für Anamnese, Indikation, Aufklärung, Dokumentation und Therapieentscheidung verantwortlich – unabhängig davon, ob die Behandlung in einer Praxis oder per Video stattfindet.
Der Staat bekämpft die Symptome seiner halben Legalisierung
Ein Teil der privat verschriebenen Cannabisblüten dürfte von Menschen genutzt werden, die andernfalls Cannabis außerhalb eines medizinischen Systems beziehen würden.
Das ist politisch wenig überraschend.
Deutschland erlaubt erwachsenen Konsumenten zwar Besitz und Eigenanbau, hat aber keinen allgemein zugänglichen legalen Verkaufsmarkt geschaffen. Anbauvereinigungen sind bürokratisch aufwendig und regional nicht flächendeckend verfügbar. Nicht jeder kann oder will selbst anbauen.
Für viele Erwachsene bleiben damit nur:
- der Schwarzmarkt,
- privater Eigenanbau,
- eine Anbauvereinigung,
- der medizinische Weg bei entsprechender ärztlicher Indikation.
Die Bundesregierung beklagt, dass der medizinische Markt teilweise eine Versorgungslücke des Konsumcannabisgesetzes auffängt. Ihre Antwort besteht jedoch nicht darin, einen regulierten Erwachsenenmarkt zu schaffen. Stattdessen soll auch der medizinische Zugang wieder verengt werden.
Damit wird kein Grundproblem gelöst. Die Nachfrage wird lediglich aus einem kontrollierten Apothekensystem zurück in schlechter kontrollierbare Bereiche gedrängt.
Was eine verhältnismäßige Regelung leisten müsste
Eine sinnvolle Reform müsste problematische Geschäftsmodelle treffen, ohne funktionierende Versorgung zu zerstören.
Dazu gehören:
- verbindlicher direkter Arztkontakt statt reiner automatisierter Fragebogenentscheidung,
- Videosprechstunden als zulässiger medizinischer Kontakt,
- persönliche Untersuchung, wenn sie im konkreten Behandlungsfall erforderlich ist,
- nachvollziehbare Dokumentation von Indikation, Aufklärung und Therapieverlauf,
- konsequentes Vorgehen gegen aggressive oder irreführende Werbung,
- Stichproben und Aufsicht bei auffälligen Verschreibungsmustern,
- Erhalt des Apothekenversands bei gültigem Rezept,
- freiwillige pharmazeutische Beratung per Telefon, Video oder vor Ort,
- besonderer Schutz der Versorgung in ländlichen Regionen und bei eingeschränkter Mobilität.
Damit ließen sich medizinische Standards stärken, ohne Telemedizin und Versand pauschal als Problem zu behandeln.
Was bedeutet die geplante Änderung für Patienten?
Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, ändert sich an der aktuellen Rechtslage nichts.
Medizinische Cannabisblüten können weiterhin ärztlich verschrieben und von zugelassenen Apotheken versendet werden. Eine telemedizinische Behandlung bleibt grundsätzlich möglich, sofern sie den ärztlichen Anforderungen entspricht.
Sollte der Regierungsentwurf unverändert in Kraft treten, wären die Folgen erheblich:
- Erstverschreibungen nur noch nach einem Praxisbesuch oder Hausbesuch,
- regelmäßige persönliche Termine für weitere Verschreibungen,
- kein normaler Versand von Cannabisblüten,
- stärkere Abhängigkeit von örtlichen Ärzten und Apotheken,
- mögliche Versorgungsprobleme außerhalb größerer Städte.
Wann und in welcher Fassung der Entwurf weiterberaten wird, ist derzeit offen. Nach der öffentlich dokumentierten Verfahrenslage wurde er am 18. Dezember 2025 erstmals im Bundestag beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss fand am 14. Januar 2026 statt. Ein abschließender Bundestagsbeschluss ist bislang nicht dokumentiert.
Fazit: Die Regierung reguliert nicht gezielt – sie erschwert den Zugang
Fragwürdige Rezeptmodelle müssen nicht verteidigt werden. Medizinisches Cannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, und eine Verschreibung setzt eine ernsthafte ärztliche Entscheidung voraus.
Der Regierungsentwurf zieht daraus jedoch die falsche Konsequenz.
Statt oberflächliche Fragebogenmodelle gezielt zu regulieren, will er eine gesamte Behandlungsform beschränken. Statt mangelhafte Verschreibungen zu verfolgen, soll auch Patienten mit korrektem Rezept der Apothekenversand genommen werden.
Der Importanstieg dient dabei als politischer Verdachtsmoment. Er zeigt, dass die privat finanzierte Nachfrage stark gewachsen ist. Er zeigt nicht, wie viele Verschreibungen medizinisch unbegründet waren.
Die geplante Verschärfung folgt deshalb weniger einer belegten Analyse als einer vertrauten Cannabislogik: Steigt der Zugang, wächst der staatliche Kontrollwunsch.
Patientensicherheit entsteht aber nicht durch möglichst viele Pflichtwege. Sie entsteht durch qualifizierte Ärzte, überprüfbare Entscheidungen, transparente Apotheken und eine Versorgung, die für Patienten tatsächlich erreichbar bleibt.
Eine schlechte Online-Behandlung wird nicht dadurch gut, dass der Patient in eine Praxis fahren muss. Eine gute Behandlung wird nicht dadurch schlecht, dass Arztgespräch und Arzneimittellieferung digital organisiert sind.
Quellenbasis
- Bundesministerium für Gesundheit: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3061
- Deutscher Bundestag: Erste Beratung der MedCanG-Novelle am 18. Dezember 2025
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 14. Januar 2026
- Deutscher Hanfverband: Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 26. März 2026, I ZR 74/25
Stand: 07.2026

