Stand: 06.2026
Eine Hausdurchsuchung wegen Cannabis bedeutet nicht automatisch eine Verurteilung. Sie bedeutet aber, dass Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht einen strafrechtlich relevanten Verdacht prüfen. Seit dem Konsumcannabisgesetz ist Cannabis für Erwachsene teilweise legal, aber nicht grenzenlos erlaubt. Genau diese Grenze entscheidet oft darüber, ob ein Cannabisfund rechtlich harmlos bleibt oder ein Ermittlungsverfahren auslöst.
Für Erwachsene sind bestimmte Besitzmengen und der private Eigenanbau erlaubt. Strafbar bleiben unter anderem größere Mengen, Handel, unerlaubte Weitergabe, Abgabe an Minderjährige, Einfuhr in vielen Fällen oder ein Anbau außerhalb der gesetzlichen Grenzen. Eine Durchsuchung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Ermittlungsbehörden konkrete Hinweise auf solche Verstöße sehen.
Wichtig ist die Trennung: Erlaubter Besitz rechtfertigt keine Hausdurchsuchung. Ein konkreter Verdacht auf eine Straftat kann sie rechtfertigen. Dazwischen liegt der Bereich, in dem Menge, Fundort, Begleitumstände, Kommunikationsdaten, Verpackungsmaterial, Zeugenaussagen oder Hinweise auf Weitergabe entscheidend werden.
Hausdurchsuchung wegen Cannabis: die wichtigsten Fakten
- Cannabis ist nicht mehr automatisch illegal. Erwachsene dürfen bestimmte Mengen besitzen und privat bis zu drei Cannabispflanzen anbauen.
- Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 g Cannabis erlaubt. Außerhalb davon liegt die Grenze grundsätzlich bei bis zu 25 g.
- Kleinere Überschreitungen können eine Ordnungswidrigkeit sein. Größere Überschreitungen, Handel, unerlaubte Weitergabe oder Abgabe an Minderjährige können strafbar sein.
- Eine Hausdurchsuchung braucht einen konkreten Verdacht. Reine Vermutungen reichen nicht.
- In der Regel ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich. Ohne Beschluss kommt eine Durchsuchung vor allem bei Gefahr im Verzug in Betracht.
- Der Beschluss begrenzt die Maßnahme. Räume, Tatvorwurf und gesuchte Gegenstände müssen nachvollziehbar bezeichnet sein.
- Cannabis, Pflanzen, Verpackungen, Geld, Unterlagen und Datenträger können sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
- Smartphones und Computer sind besonders sensibel. Chats, Bestellungen, Kontakte oder Fotos können bei Verdacht auf Handel oder Weitergabe relevant werden.
- Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Angaben zur Sache müssen nicht gemacht werden.
- Die Durchsuchung nicht behindern. Ein rechtlicher Widerspruch kann ruhig erklärt und ins Protokoll aufgenommen werden.
Wann kann es zu einer Hausdurchsuchung wegen Cannabis kommen?
Eine Durchsuchung kommt bei Cannabis vor allem dann in Betracht, wenn ein Anfangsverdacht auf eine Straftat besteht. Der Verdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen. Bloße Neugier, ein allgemeines Bauchgefühl oder die pauschale Annahme, dass Cannabiskonsum automatisch strafbar sei, reichen nicht.
Typische Auslöser können sein:
- Verdacht auf Besitz oberhalb der erlaubten Mengen
- Hinweise auf unerlaubten Handel
- Weitergabe oder Verkauf an andere Personen
- Abgabe, Überlassen oder Verkauf an Minderjährige
- unerlaubter Anbau von mehr als drei Pflanzen
- Hinweise auf gemeinschaftlichen Anbau außerhalb erlaubter Strukturen
- Bestellungen, Lieferungen oder Pakete mit verdächtigem Inhalt
- Funde bei Verkehrskontrollen, die auf weitere Mengen schließen lassen
- Zeugenaussagen, Chatverläufe oder Hinweise aus anderen Ermittlungen
- auffällige Verpackungen, Waagen, Bargeld oder Verkaufslisten
Nicht jeder einzelne Punkt reicht automatisch für eine Wohnungsdurchsuchung. Entscheidend ist die Gesamtbewertung. Eine Waage in der Küche ist allein kein Beweis für Handel. Zusammen mit vielen Kleinverpackungen, Chats über Preise und größeren Mengen kann sie aber anders bewertet werden.
Erlaubte Mengen nach KCanG: warum die Grenze so wichtig ist
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Erwachsenen den Besitz bestimmter Mengen. Grundsätzlich gilt: Außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind bis zu 25 g Cannabis erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 g Cannabis erlaubt. Zusätzlich ist der private Eigenanbau von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen für Erwachsene zulässig.
Diese Zahlen sind für Durchsuchungen wichtig, weil sie die Grenze zwischen erlaubtem Besitz, Ordnungswidrigkeit und Straftat markieren. Wer zu Hause innerhalb der erlaubten Besitzmenge bleibt und keine Hinweise auf Handel, Weitergabe oder Minderjährigenschutzprobleme liefert, steht rechtlich anders da als jemand mit deutlich größeren Mengen, Verkaufsverpackungen oder umfangreichen Kontakten zu Abnehmern.
Gleichzeitig sind die Mengen keine Einladung zur Sorglosigkeit. Cannabis und Cannabispflanzen müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Bei Durchsuchungen wird deshalb nicht nur gewogen und gezählt. Auch Lagerung, Zugriffsmöglichkeiten und Begleitumstände können eine Rolle spielen.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Nicht jede Überschreitung der erlaubten Menge ist automatisch eine Straftat. Das KCanG unterscheidet zwischen Bußgeldvorschriften und Strafvorschriften. Diese Differenz ist für die Einordnung einer Hausdurchsuchung entscheidend.
Als Ordnungswidrigkeit kann insbesondere eine kleinere Überschreitung der Besitzgrenzen behandelt werden: mehr als 25 g bis 30 g außerhalb des Wohnsitzes oder mehr als 50 g bis 60 g insgesamt. Größere Überschreitungen können strafbar sein. Strafbar bleiben außerdem unter anderem unerlaubter Handel, unerlaubte Einfuhr, unerlaubte Abgabe, Weitergabe an Minderjährige und bestimmte Fälle des Anbaus außerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Für die Praxis heißt das: Eine geringe Mengenüberschreitung kann ein Bußgeldthema sein. Eine größere Menge, mehrere Pflanzen über dem Limit oder Hinweise auf Verkauf können ein Strafverfahren auslösen. Genau dann steigt auch das Risiko, dass Ermittlungsbehörden Beweismittel in der Wohnung suchen.
Rechtsgrundlage: Durchsuchung bei Beschuldigten
Die zentrale Vorschrift für die Durchsuchung bei Beschuldigten ist § 102 StPO. Danach kann bei einer Person durchsucht werden, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird.
Bei Cannabisverfahren geht es häufig um Beweismittel wie Cannabis, Pflanzen, Verpackungen, Anbauzubehör, Notizen, Geld, Datenträger, Mobiltelefone oder Kommunikationsverläufe. Die Durchsuchung soll nicht bestrafen, sondern Beweise sichern.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Eine Durchsuchung ist keine Verurteilung und kein Beweis für Schuld. Sie ist eine Ermittlungsmaßnahme. Ob daraus eine Anklage, ein Strafbefehl, eine Einstellung oder ein Freispruch entsteht, hängt vom weiteren Verfahren ab.
Durchsuchung bei anderen Personen
Nicht nur Beschuldigte können betroffen sein. § 103 StPO erlaubt unter engeren Voraussetzungen auch Durchsuchungen bei anderen Personen. Das betrifft etwa Mitbewohner, Angehörige, Partner, Nachbarn, Vermieter oder sonstige Personen, wenn dort bestimmte Spuren, Beweismittel oder eine gesuchte Person vermutet werden.
Die Anforderungen sind hier strenger. Es reicht nicht, dass eine dritte Person irgendwie mit dem Beschuldigten bekannt ist. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache dort zu finden sein könnte.
Gerade bei Wohngemeinschaften und gemeinsamen Wohnungen ist diese Abgrenzung wichtig. Eine Durchsuchung kann Räume betreffen, die im Beschluss genannt sind oder in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Tatverdacht stehen. Private Zimmer unbeteiligter Personen dürfen nicht beliebig durchsucht werden, nur weil sie sich in derselben Wohnung befinden.
Durchsuchungsbeschluss: was darin stehen sollte
In der Regel braucht eine Wohnungsdurchsuchung einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Dieser Beschluss ist kein Formalblatt, sondern die rechtliche Begrenzung der Maßnahme. Er soll verhindern, dass aus einem konkreten Verdacht eine unkontrollierte Suche wird.
Ein Durchsuchungsbeschluss sollte nachvollziehbar erkennen lassen:
- welche Person betroffen ist
- welche Räume oder Orte durchsucht werden dürfen
- welcher Tatvorwurf im Raum steht
- welche Tatsachen den Verdacht tragen
- wonach gesucht werden darf
- welchem Zweck die Durchsuchung dient
- wann der Beschluss erlassen wurde
Ein Beschluss wegen Verdachts auf Cannabisverkauf erlaubt nicht automatisch jede denkbare Suche nach allem. Die Maßnahme muss zum Tatvorwurf und zum Beweiszweck passen. Je konkreter der Beschluss, desto klarer sind die Grenzen.
Durchsuchung ohne Beschluss: Gefahr im Verzug
Eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist möglich, aber nicht der Normalfall. § 105 StPO sieht vor, dass Durchsuchungen grundsätzlich durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen handeln.
Gefahr im Verzug bedeutet nicht einfach „es muss schnell gehen“. Gemeint ist eine Lage, in der das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Zweck der Durchsuchung gefährden würde, etwa weil Beweismittel unmittelbar verschwinden könnten.
Gerade diese Ausnahme ist rechtlich sensibel. Wird Gefahr im Verzug nur pauschal behauptet, kann die Rechtmäßigkeit später überprüft werden. Für Betroffene ist deshalb wichtig, dass Zeitpunkt, Begründung und Ablauf dokumentiert werden.
Durchsuchung zur Nachtzeit
Wohnungsdurchsuchungen zur Nachtzeit unterliegen zusätzlichen Einschränkungen. Nach § 104 StPO umfasst die Nachtzeit den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. In dieser Zeit dürfen Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum nur unter besonderen Voraussetzungen durchsucht werden, etwa bei Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr im Verzug oder bestimmten Situationen mit elektronischen Speichermedien.
Eine Durchsuchung morgens um 6 Uhr ist daher rechtlich anders einzuordnen als eine Maßnahme mitten in der Nacht. Auch hier entscheidet der Einzelfall. Die bloße Tatsache, dass Cannabis im Raum steht, hebt die Nachtzeitregeln nicht auf.
Was darf die Polizei bei einer Cannabis-Durchsuchung mitnehmen?
Bei einer Hausdurchsuchung können Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel relevant sein können. Rechtsgrundlagen sind vor allem § 94 StPO und § 98 StPO. Werden Gegenstände freiwillig herausgegeben, spricht man häufig von Sicherstellung. Werden sie gegen den Willen der betroffenen Person mitgenommen, kommt eine Beschlagnahme in Betracht.
In Cannabisverfahren können unter anderem relevant sein:
- Cannabisblüten, Haschisch, Extrakte oder andere Cannabisprodukte
- lebende Cannabispflanzen
- geerntetes Pflanzenmaterial
- Grow-Zelte, Lampen, Aktivkohlefilter oder Anbauzubehör
- Waagen
- Verpackungsmaterial
- Bargeld
- Notizen, Listen oder Rechnungen
- Versandunterlagen
- Smartphones, Tablets, Computer oder Speichermedien
- Chatverläufe, Fotos, Bestellbestätigungen oder Zahlungsnachweise
Nicht jeder Gegenstand mit Cannabisbezug ist automatisch Beweismittel. Eine Bong, ein Grinder oder eine Lampe kann privat genutzt werden. Bei Verdacht auf Handel, unerlaubten Anbau oder Weitergabe können solche Gegenstände aber im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln relevant werden.
Smartphones, Computer und Chats
Datenträger sind bei Cannabisverfahren oft wichtiger als die Pflanzen selbst. Wenn Ermittlungsbehörden Handel, Weitergabe, Bestellung oder organisierte Beschaffung vermuten, können Smartphones, Tablets, Laptops und Speichermedien in den Fokus geraten.
§ 110 StPO regelt die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch auf räumlich getrennte Speichermedien zugegriffen werden, wenn darauf vom durchsuchten Speichermedium aus zugegriffen werden kann.
Praktisch kann es um Messenger-Chats, Fotos, Notizen, Kontakte, Bestellungen, Versanddaten oder Zahlungsinformationen gehen. Gerade deshalb sind spontane Erklärungen riskant. Wer in der Stresssituation versucht, einzelne Nachrichten zu erklären, liefert oft mehr Kontext, als rechtlich sinnvoll ist.
Muss ein Handy entsperrt werden?
Die Frage nach PIN, Passwort oder biometrischer Entsperrung ist rechtlich sensibel und stark vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt: Niemand muss sich selbst belasten. Angaben zur Sache müssen nicht gemacht werden.
Bei der Herausgabe von Passwörtern oder dem Entsperren von Geräten sollte keine spontane Entscheidung aus Druck heraus getroffen werden. In laufenden Strafverfahren ist eine schnelle anwaltliche Einschätzung sinnvoll, bevor Zugangsdaten, Erklärungen oder Einwilligungen abgegeben werden.
Sicher ist: Ein Gerät kann auch ohne freiwillige Entsperrung sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn es als Beweismittel in Betracht kommt. Ob und wie es später ausgewertet werden darf, ist eine eigene rechtliche Frage.
Verhalten während der Hausdurchsuchung
Eine Durchsuchung ist eine Ausnahmesituation. Lautstarke Diskussionen, Widerstand oder hektische Erklärungen verbessern die Lage nicht. Gleichzeitig ist passives Erdulden nicht dasselbe wie rechtliche Zustimmung.
Sinnvoll ist eine klare Linie:
- ruhig bleiben
- Namen und Dienststellen notieren
- Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen
- Beschluss fotografieren oder Kopie verlangen
- Tatvorwurf und gesuchte Gegenstände prüfen
- keine Angaben zur Sache machen
- keinen freiwilligen Erklärungen zustimmen
- keine Passwörter oder PINs spontan herausgeben
- nichts unterschreiben, was rechtlich nicht geprüft wurde
- anwaltliche Hilfe kontaktieren
- rechtlichen Widerspruch gegen Durchsuchung oder Beschlagnahme protokollieren lassen
- Durchsuchung nicht körperlich behindern
Der wichtigste Satz ist kurz: keine Aussagen zur Sache. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es ist ein strafprozessuales Recht. Wer etwas erklären möchte, kann das später mit Akteneinsicht und Verteidigung geordnet tun.
Widerspruch: nicht behindern, aber protokollieren lassen
Der Satz „nicht widersprechen“ ist in diesem Zusammenhang zu ungenau. Körperlicher Widerstand oder aktives Behindern der Maßnahme ist riskant und kann neue Probleme schaffen. Ein rechtlicher Widerspruch ist etwas anderes.
Betroffene können ruhig erklären, dass der Durchsuchung oder der Beschlagnahme widersprochen wird und dieser Widerspruch ins Protokoll aufgenommen werden soll. Das stoppt die Maßnahme meistens nicht. Es kann aber später wichtig sein, wenn die Rechtmäßigkeit überprüft wird oder Gegenstände herausverlangt werden.
Gleiches gilt für freiwillige Herausgabe. Wer Gegenstände nicht freiwillig herausgeben möchte, kann das sachlich sagen. Dann muss die Maßnahme gegebenenfalls als Beschlagnahme behandelt und dokumentiert werden.
Durchsuchungsprotokoll und Beschlagnahmeverzeichnis
Am Ende der Durchsuchung sollte dokumentiert sein, was geschehen ist und was mitgenommen wurde. § 107 StPO regelt die Durchsuchungsbescheinigung und das Beschlagnahmeverzeichnis. Das ist kein Nebenthema, sondern für die spätere Prüfung zentral.
Wichtig sind insbesondere:
- Datum und Uhrzeit
- beteiligte Beamte
- Aktenzeichen
- Grundlage der Durchsuchung
- betroffene Räume
- mitgenommene Gegenstände
- Menge und Art des Cannabis
- Anzahl der Pflanzen
- Zustand und Gewicht, soweit festgehalten
- Widerspruch gegen Durchsuchung oder Beschlagnahme
- Kopie oder Ausfertigung der Unterlagen
Unklare Formulierungen sollten nicht vorschnell unterschrieben werden. Eine Unterschrift kann später als Bestätigung des Ablaufs verstanden werden. Wenn unterschrieben wird, sollte klar sein, was genau bestätigt wird.
Cannabisfund: was danach passieren kann
Nach einer Hausdurchsuchung gibt es mehrere mögliche Verläufe. Ein Fund führt nicht automatisch zu einer Verurteilung. Entscheidend ist, was gefunden wurde, wie es rechtlich eingeordnet wird und ob sich der ursprüngliche Verdacht bestätigt.
Mögliche Folgen sind:
- Einstellung des Verfahrens
- Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Strafbefehl
- Anklage
- Einziehung von Gegenständen
- Rückgabe beschlagnahmter Sachen
- weitere Ermittlungen
- in Einzelfällen fahrerlaubnisrechtliche Folgen
Bei legalen Mengen ohne weitere belastende Hinweise kann ein Verfahren anders enden als bei großen Mengen, Verkaufsverpackungen, Minderjährigenbezug oder Hinweisen auf Handel. Die reine Existenz von Cannabis ist seit dem KCanG nicht mehr automatisch der entscheidende Punkt. Entscheidend ist, ob der Umgang damit erlaubt, ordnungswidrig oder strafbar war.
Hausdurchsuchung trotz legaler Menge?
Auch bei später legal eingeordneten Mengen kann es zunächst zu einer Durchsuchung kommen, wenn vorher ein anderer Verdacht bestand. Ermittlungsbehörden kennen vor der Durchsuchung oft nicht die tatsächliche Menge, die genaue Pflanzenzahl oder die konkrete Lagerung. Der Beschluss stützt sich daher auf den Verdacht vor der Maßnahme, nicht auf das spätere Ergebnis.
Das macht eine Durchsuchung nicht automatisch rechtmäßig. Es erklärt aber, warum sich die Bewertung erst nach Akteneinsicht und Sichtung der Unterlagen vollständig beurteilen lässt. Besonders relevant sind die Tatsachen, aus denen der Verdacht abgeleitet wurde: Aussage, Paketfund, Observation, Chat, Geruch, Stromverbrauch, frühere Ermittlungen oder Hinweise aus anderen Verfahren.
Medizinisches Cannabis bei einer Hausdurchsuchung
Medizinisches Cannabis kann anders einzuordnen sein als Cannabis aus nicht-medizinischem Eigenkonsum. Entscheidend sind Rezept, ärztliche Verordnung, Apothekenbezug und die konkrete Menge. Medizinisches Cannabis fällt nicht unter dieselbe Alltagslogik wie privater Besitz nach KCanG.
Trotzdem schützt ein Rezept nicht vor jeder polizeilichen Maßnahme. Wenn die Polizei den medizinischen Hintergrund nicht kennt oder Verdacht auf Weitergabe, Handel, gefälschte Unterlagen oder Überschreitung zulässiger Mengen besteht, kann auch medizinisches Cannabis Teil eines Ermittlungsverfahrens werden.
Praktisch wichtig sind saubere Nachweise: Rezept, Apothekenbeleg, Verpackung und ärztliche Dokumentation. Spontane Rechtfertigungen vor Ort ersetzen diese Unterlagen nicht.
Häufige Missverständnisse
„Seit der Legalisierung darf die Polizei wegen Cannabis nicht mehr durchsuchen.“
Falsch. Erlaubter Besitz ist nicht strafbar. Strafbarer Umgang mit Cannabis kann weiterhin Durchsuchungen auslösen.
„Ein Durchsuchungsbeschluss darf alles.“
Nein. Der Beschluss begrenzt die Maßnahme. Tatvorwurf, Räume und gesuchte Gegenstände sind entscheidend.
„Ohne Beschluss muss niemand die Tür öffnen.“
Zu pauschal. Bei Gefahr im Verzug kann eine Durchsuchung auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen. Ob das rechtmäßig war, wird später geprüft.
„Wer schweigt, wirkt schuldig.“
Nein. Schweigen ist ein Recht und kein Schuldeingeständnis.
„Widerspruch ist verboten.“
Nein. Die Durchsuchung darf nicht körperlich behindert werden. Ein rechtlicher Widerspruch kann ruhig erklärt und protokolliert werden.
„Ein Handy muss immer entsperrt werden.“
So pauschal stimmt das nicht. Zugangsdaten und Entsperrung sind rechtlich sensibel. Keine spontane Herausgabe ohne Prüfung.
Cannastreet-Einordnung
Hausdurchsuchungen wegen Cannabis sind nach der Teillegalisierung seltener eindeutig als früher. Die alte Gleichung „Cannabis gefunden = Straftat“ trägt nicht mehr. Gleichzeitig ist Cannabisrecht kein rechtsfreier Raum. Besitzmengen, Pflanzenzahl, Lagerung, Jugendschutz, Weitergabe und Handel entscheiden darüber, ob ein Fall harmlos bleibt oder strafrechtlich relevant wird.
Die wichtigste Unterscheidung lautet: erlaubter Eigenkonsum ist nicht dasselbe wie erlaubter Umgang in jeder Form. Wer Cannabis besitzt, darf es nicht automatisch verkaufen, verteilen, importieren oder offen zugänglich lagern. Genau diese Übergänge sind der Bereich, in dem Ermittlungsbehörden ansetzen.
Bei einer Durchsuchung zählt vor allem Kontrolle über die Situation: keine Aussagen zur Sache, keine freiwilligen Erklärungen, keine hektischen Unterschriften, kein körperlicher Widerstand. Der bessere Weg ist nüchtern, dokumentiert und rechtlich sauber: Beschluss prüfen, Widerspruch protokollieren lassen, Beschlagnahmeverzeichnis sichern, anwaltliche Prüfung nach Akteneinsicht.
Weiterführende Informationen
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), insbesondere § 3, § 34, § 36 und § 37
Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz - Strafprozessordnung (StPO), insbesondere § 94, § 98, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107 und § 110
Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz - Grundgesetz (GG), insbesondere Art. 13 zur Unverletzlichkeit der Wohnung
Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz - Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz
bundesgesundheitsministerium.de - Bundesgesetzblatt: Cannabisgesetz, Regelungstext vom 27.03.2024
recht.bund.de
