Die Bundesregierung will den Zugang zu medizinischen Cannabisblüten deutlich verschärfen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht einen verpflichtenden persönlichen Arztkontakt und ein Versandverbot für Blüten vor. Reine Fragebogenrezepte könnten damit in diesem Produktbereich praktisch beendet werden.
Beschlossen ist die Novelle noch nicht. Der Bundestag hat den Entwurf am 18. Dezember 2025 erstmals beraten, die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss fand am 14. Januar 2026 statt. Eine zweite und dritte Lesung sind bislang nicht terminiert.
Offen ist außerdem, ob die Verschärfung am Ende tatsächlich nur Cannabisblüten betrifft. THC-Vapes und andere Cannabisextrakte werden vom veröffentlichten Gesetzestext bislang nicht ausdrücklich erfasst. Diese Lücke kann im weiteren parlamentarischen Verfahren allerdings noch geschlossen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Regierungsentwurf betrifft bei Präsenzpflicht und Versandverbot ausdrücklich Cannabisblüten.
- Ein Onlinefragebogen oder Videogespräch allein würde für die erstmalige Verschreibung von Blüten nicht mehr genügen.
- Nach einem persönlichen Arztkontakt könnten Folgerezepte vorübergehend wieder telemedizinisch ausgestellt werden.
- Für bestehende Onlinepatienten ist kein ausdrücklicher Bestandsschutz vorgesehen.
- Reine Fragebogenrezepte ohne tatsächliches Arztgespräch dürften politisch kaum zu halten sein.
- THC-Vapes, Öle, Tropfen und andere Extrakte fallen derzeit nicht ausdrücklich unter die beiden Sonderregelungen.
- Inhalierbare THC-Produkte könnten noch kurzfristig in die Verschärfung aufgenommen werden.
- Die SPD will unseriöse Rezeptmodelle begrenzen, gleichzeitig aber Telemedizin und Apothekenversand erhalten.
- Eine Abstimmung ist frühestens im September 2026 möglich.
- Das derzeit plausibelste Abstimmungsfenster liegt im Oktober oder November 2026.
- Ein Inkrafttreten Ende 2026 oder Anfang 2027 erscheint wahrscheinlicher als eine sofortige Änderung nach der Sommerpause.
Was die Bundesregierung ändern will
Nach dem Regierungsentwurf dürften Cannabisblüten künftig nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt verordnet werden.
Dieser Kontakt müsste in der Arztpraxis oder bei einem ärztlichen Hausbesuch stattfinden. Ein Onlinefragebogen oder eine Videosprechstunde allein würde nicht mehr ausreichen.
Telemedizinische Folgeverschreibungen blieben möglich. Voraussetzung wäre, dass innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals bereits ein persönlicher Arztkontakt stattgefunden hat, bei dem Cannabisblüten verschrieben wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte auch ein vertretender Arzt derselben Praxis das Folgerezept ausstellen.
Zusätzlich sollen Cannabisblüten nicht mehr regulär durch Versandapotheken an Patienten verschickt werden dürfen. Eine Abholung in der Apotheke wäre weiterhin möglich. Auch der regionale Botendienst einer Apotheke bliebe zulässig.
Der Entwurf enthält keine mehrmonatige Übergangsfrist. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Was bedeutet das für bestehende Onlinepatienten?
Eine bereits laufende Cannabistherapie schafft nach dem aktuellen Entwurf keinen automatischen Bestandsschutz.
Entscheidend wäre nicht, wie lange ein Patient bereits online behandelt wird. Maßgeblich wäre vielmehr, ob innerhalb des vorgesehenen Zeitraums ein persönlicher Kontakt mit dem verschreibenden Arzt oder einem vertretenden Arzt derselben Praxis stattgefunden hat.
Wer bislang ausschließlich einen Fragebogen ausgefüllt oder Videosprechstunden genutzt hat, könnte deshalb vor dem nächsten Blütenrezept zunächst einen persönlichen Termin benötigen.
Betroffen wären besonders:
- Patienten in ländlichen Regionen
- Menschen mit eingeschränkter Mobilität
- Patienten ohne geeigneten Arzt in erreichbarer Nähe
- Kunden von Plattformen ohne eigenes Praxis- oder Partnernetz
- Personen, deren bisheriger Telearzt weit entfernt tätig ist
Eine Übergangsregelung für laufende Behandlungen wäre politisch weiterhin möglich. Im veröffentlichten Regierungsentwurf ist sie jedoch nicht enthalten.
Reine Fragebogenrezepte dürften kaum zu retten sein
Politisch muss zwischen seriöser Telemedizin und einem Rezept unterschieden werden, das praktisch allein auf einem standardisierten Onlineformular beruht.
Auch die SPD hat sich gegen Verschreibungsmodelle ohne wirklichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgesprochen. Gleichzeitig verteidigte sie in der ersten Bundestagsberatung telemedizinische Angebote und den Apothekenversand als wichtige Bestandteile der Patientenversorgung – insbesondere in ländlichen Regionen.
Die entscheidende Auseinandersetzung lautet deshalb nicht:
Verschärfung oder keine Verschärfung.
Sie lautet vielmehr:
- verpflichtender Praxisbesuch oder qualifiziertes Videogespräch
- vollständiges Versandverbot oder kontrollierter Apothekenversand
- pauschale Einschränkung oder gezieltes Vorgehen gegen oberflächliche Rezeptmodelle
Das nahezu automatische Rezept allein nach einem Fragebogen dürfte unabhängig vom endgültigen Kompromiss erheblich unter Druck geraten.
Ein vollständiges Ende telemedizinischer Cannabisbehandlungen ist dagegen weniger wahrscheinlich. Für die SPD wäre es schwer vermittelbar, einer Regelung zuzustimmen, die ihre öffentlich vertretene Position zu Telemedizin und Versand vollständig ignoriert.
Betrifft die Verschärfung wirklich nur Cannabisblüten?
Nach dem veröffentlichten Regierungsentwurf: ja.
Sowohl die geplante Präsenzpflicht als auch das Versandverbot nennen ausdrücklich die in § 2 Nummer 1 MedCanG definierten Cannabisblüten. Cannabisextrakte werden an diesen beiden entscheidenden Stellen nicht genannt.
Vom Wortlaut der Sonderregelungen bislang nicht ausdrücklich erfasst werden daher grundsätzlich:
- Cannabisextrakte
- THC-Öle und Tropfen
- orale Emulsionen
- Kapseln und andere orale Zubereitungen
- inhalierbare THC-Produkte, die rechtlich als Extrakt oder Zubereitung und nicht als Cannabisblüte einzuordnen sind
Das bedeutet nicht, dass diese Produkte ohne medizinische Begründung beliebig verschrieben werden dürften. Auch bei Extrakten gelten die allgemeinen ärztlichen Sorgfalts-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten.
Der besondere Zwang zum Praxisbesuch und das spezielle Versandverbot würden diese Produkte nach dem bisherigen Wortlaut aber nicht automatisch treffen.
THC-Vapes legen eine erhebliche Regulierungslücke nahe
DoktorABC etwa bietet inzwischen neben Cannabisblüten, Ölen und oralen Produkten auch mehr als 25 Vape-Formate an. Die Plattform beschreibt sie als vorgefüllte Inhalationsgeräte.
Der dargestellte Ablauf beginnt mit einer medizinischen Onlinekonsultation und einem Fragebogen. Anschließend prüft ein Arzt die Anfrage und stellt bei medizinischer Eignung ein Rezept aus. Die Apotheke kann das Produkt nach Angaben der Plattform per Standard- oder Expresslieferung versenden.
Ein angebotenes Inhalat enthält nach der Produktbeschreibung 65 Prozent THC und ein Prozent CBD. Es wird als standardisiertes medizinisches THC-Inhalat auf Basis eines Vollspektrumextrakts bezeichnet. Gleichzeitig wird die Onlineverschreibung über einen medizinischen Fragebogen beworben.
Damit entsteht eine schwer nachvollziehbare regulatorische Differenz:
Eine Cannabisblüte mit deutlich niedrigerem THC-Gehalt könnte künftig nur nach einem Praxisbesuch verschrieben und nicht mehr per Paket versendet werden. Ein wesentlich höher konzentriertes, geruchsarmes und sofort einsatzbereites THC-Inhalat könnte dagegen zunächst außerhalb der Sonderregelungen bleiben.
Standardisierte Extrakte können medizinische Vorteile haben. Der Wirkstoffgehalt ist genauer definiert und die Dosierung kann reproduzierbarer sein als bei Blüten.
Bei kompakten Vape-Produkten ist dennoch nicht erkennbar, weshalb das Missbrauchsrisiko grundsätzlich niedriger sein sollte. Sie sind leicht zu transportieren, erzeugen vergleichsweise wenig Geruch und können wesentlich unauffälliger verwendet werden als Cannabisblüten.
Können THC-Vapes noch kurzfristig einbezogen werden?
Ja. Der Regierungsentwurf ist nicht zwangsläufig die Fassung, über die der Bundestag am Ende abstimmt.
Der Gesundheitsausschuss kann Änderungen empfehlen. Zusätzlich können während der weiteren Beratungen Änderungsanträge eingebracht werden. Eine Erweiterung auf Vapes könnte deshalb erst relativ kurz vor der zweiten und dritten Lesung öffentlich sichtbar werden.
Denkbar wäre beispielsweise eine Formulierung, die neben Blüten auch zur Inhalation bestimmte Cannabisextrakte oder Cannabiszubereitungen erfasst.
Damit könnten Vape-Kartuschen einbezogen werden, während klassische Öle, Tropfen und Kapseln weiterhin anders behandelt würden.
Eine pauschale Gleichstellung sämtlicher Extrakte mit Cannabisblüten wäre medizinisch weniger schlüssig. Standardisierte orale Extrakte werden teilweise gerade als besser kontrollierbare Alternative zu Blüten betrachtet. Die Bundesärztekammer sprach sich in der Anhörung grundsätzlich dafür aus, stärker auf Fertig- und Rezepturarzneimittel zu setzen.
Am plausibelsten wäre deshalb eine gezielte Regelung für inhalierbare THC-Produkte.
Bislang ist eine solche Erweiterung jedoch nicht veröffentlicht. Sicher ist nur: Der aktuelle Regierungsentwurf nennt bei Präsenzpflicht und Versandverbot weiterhin ausschließlich Cannabisblüten.
Kann die Verschärfung noch scheitern?
Ja. Die Bundesregierung benötigt im Bundestag eine Mehrheit für die endgültige Fassung. Dafür müssen sich CDU/CSU und SPD grundsätzlich auf einen gemeinsamen Text verständigen.
Die öffentlich dokumentierte SPD-Position unterscheidet sich in wichtigen Punkten vom Regierungsentwurf:
- Ein tatsächlicher Arztkontakt soll stattfinden.
- Telemedizinische Versorgung soll grundsätzlich erhalten bleiben.
- Apotheken sollen medizinisches Cannabis weiterhin versenden können.
Sollte die Union unverändert auf dem verpflichtenden Praxisbesuch und dem vollständigen Versandverbot für Blüten bestehen, müsste die SPD entweder ihre bisherige Position aufgeben oder den Entwurf ablehnen.
Eine Verabschiedung gegen die SPD mit Stimmen der AfD wäre rechnerisch denkbar, politisch für die schwarz-rote Koalition jedoch äußerst problematisch.
Wahrscheinlicher wären:
- ein Kompromiss zwischen Union und SPD
- eine Abschwächung der Präsenzpflicht
- der Erhalt des Apothekenversands unter strengeren Bedingungen
- weitere Beratungen im Ausschuss
- oder eine erneute Verschiebung
Dass seit der ersten Lesung im Dezember 2025 und der Anhörung im Januar 2026 keine abschließende Plenarberatung erfolgt ist, spricht zumindest dafür, dass die politische Einigung nicht einfach ist.
Die wichtigsten möglichen Stichtage
Im August 2026 findet keine reguläre Sitzungswoche des Bundestages statt. Die nächsten Sitzungswochen beginnen am 7. und am 21. September. Im Oktober folgen zwei weitere Sitzungswochen, im November drei und im Dezember zwei.
Ende August bis Anfang September 2026
In diesem Zeitraum könnte erstmals erkennbar werden, ob die Koalition während der Sommerpause einen Kompromiss erzielt hat.
Entscheidende Signale wären:
- eine veröffentlichte Beschlussempfehlung
- ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
- die Aufnahme des Gesetzes in die Bundestagstagesordnung
7. bis 11. September 2026
Dies ist das theoretisch früheste Zeitfenster für die zweite und dritte Lesung nach der Sommerpause.
Eine Behandlung wäre möglich, sofern die politischen und parlamentarischen Vorbereitungen rechtzeitig abgeschlossen werden. Aus heutiger Sicht erscheint dieser Termin jedoch eher ambitioniert.
21. bis 25. September 2026
Dies ist das erste realistische Abstimmungsfenster. Voraussetzung wäre, dass Anfang oder Mitte September eine gemeinsame Fassung vorliegt.
5. bis 16. Oktober 2026
Die beiden Sitzungswochen im Oktober bilden derzeit das plausibelste Hauptfenster für eine Abstimmung. Bis dahin wäre ausreichend Zeit, den Streit über Praxisbesuch, Versand und Vape-Produkte auszuhandeln.
November 2026
Kommt im September und Oktober keine Einigung zustande, bleibt ein Beschluss im November möglich.
Bleibt eine Einigung bis Mitte November aus, wird ein Inkrafttreten noch im Jahr 2026 zunehmend unwahrscheinlich. Eine Bundestagsentscheidung wäre theoretisch aber weiterhin in den Sitzungswochen vom 23. bis 27. November oder im Dezember möglich.
Dezember 2026
Die letzten Sitzungswochen des Jahres finden vom 7. bis 11. und vom 14. bis 18. Dezember statt. Ein später Beschluss könnte dazu führen, dass die Regelungen erst zum Jahreswechsel oder Anfang 2027 gelten.
Wann könnten die Änderungen in Kraft treten?
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Eine längere allgemeine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen.
Daraus ergeben sich ungefähr folgende Szenarien:
- Bundestagsbeschluss im September: Inkrafttreten frühestens im Oktober oder November 2026
- Beschluss im Oktober: Inkrafttreten wahrscheinlich im November oder Dezember 2026
- Beschluss im November oder Dezember: Inkrafttreten Ende 2026 oder Anfang 2027
- Keine Einigung bis Jahresende: Entscheidung und Inkrafttreten frühestens 2027
Ein Bundestagsbeschluss führt nicht automatisch am nächsten Tag zu neuen Regeln. Das Gesetz muss anschließend das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Was werden die Onlineanbieter tun?
Größere Telemedizinplattformen dürften nicht vollständig verschwinden. Wahrscheinlicher ist eine Anpassung des Geschäftsmodells.
Naheliegende Strategien sind:
- verpflichtende Videogespräche statt reiner Fragebögen
- Aufbau eigener Praxis- oder Partnerarztnetze
- persönliche Ersttermine in größeren Städten
- digitale Folgerezepte nach einem Präsenzkontakt
- stärkere Zusammenarbeit mit lokalen Apotheken
- Verlagerung des Angebots auf Extrakte und orale Darreichungsformen
- verstärkte Vermarktung von THC-Vapes, sofern diese nicht einbezogen werden
Besonders unter Druck stehen Anbieter, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen aus einem kurzen Fragebogen und einem anschließend ausgestellten Blütenrezept besteht.
Bleiben THC-Vapes ausgenommen, könnten inhalierbare Extrakte einen Teil des bisherigen Blütengeschäfts übernehmen. Werden auch sie erfasst, dürften orale Extrakte, Tropfen und Kapseln stärker in den Mittelpunkt rücken.
Wird die Verschärfung den Schwarzmarkt stärken?
Dieses Risiko ist erheblich.
Die Nachfrage nach Cannabis verschwindet nicht, nur weil der medizinische Zugang erschwert wird. Gleichzeitig gibt es in Deutschland weiterhin keine regulären Fachgeschäfte für erwachsene Konsumenten.
Eigenanbau ist nicht für jeden möglich. Anbauvereinigungen sind regional sehr unterschiedlich verfügbar und bieten bislang keine flächendeckende Alternative.
Wird der medizinische Zugang eingeschränkt, dürfte sich die bisherige Nachfrage auf mehrere Wege verteilen:
- Wechsel zu einem niedergelassenen Arzt
- Umstellung auf andere Cannabisarzneimittel
- Eigenanbau
- Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung
- Verzicht oder Reduzierung
- Rückkehr zum Schwarzmarkt
Wie groß diese Gruppen jeweils sein werden, lässt sich nicht seriös beziffern.
Auch in der Anhörung des Gesundheitsausschusses wurde darauf hingewiesen, dass strengere Zugangsbedingungen die Motivation senken könnten, den formalisierten Weg über eine ärztliche Verschreibung zu nutzen.
Eine Verschärfung des medizinischen Zugangs ohne einen praktikablen regulierten Erwachsenenmarkt kann deshalb zumindest einen Teil der bisherigen legalen Nachfrage wieder in illegale Strukturen verdrängen.
Cannastreet-Prognose
Das wahrscheinlichste Ergebnis ist weder die vollständige Beibehaltung des heutigen Systems noch die unveränderte Umsetzung des harten Regierungsentwurfs.
Am plausibelsten erscheint derzeit folgende Lösung:
- Reine Rezepte allein aufgrund eines Onlinefragebogens werden beendet oder deutlich erschwert.
- Ein tatsächliches ärztliches Gespräch wird verpflichtend.
- Qualifizierte Videogespräche bleiben zumindest teilweise zulässig.
- Der Apothekenversand bleibt erhalten oder wird weniger stark eingeschränkt als ursprünglich vorgesehen.
- Cannabisblüten werden strenger reguliert als bisher.
- THC-Vapes und andere inhalierbare Extrakte könnten gezielt in die Verschärfung aufgenommen werden.
- Orale Extrakte, Tropfen und Kapseln bleiben voraussichtlich zunächst leichter telemedizinisch zugänglich.
- Eine Übergangsregelung für bestehende Patienten ist möglich, aber bislang nicht gesichert.
Vermuteter Zeitplan
- Erste belastbare Signale: Ende August bis Mitte September 2026
- Frühestmögliche Abstimmung: September 2026
- Wahrscheinlichstes Abstimmungsfenster: Oktober oder November 2026
- Wahrscheinliches Inkrafttreten: Ende 2026 oder Anfang 2027
- Bei anhaltendem Koalitionsstreit: Verschiebung ins Jahr 2027
Diese Termine sind keine offiziellen Ankündigungen, sondern eine redaktionelle Einschätzung auf Grundlage des bisherigen Verfahrens und des Bundestagskalenders.
Fazit
Eine Verschärfung des Medizinal-Cannabisgesetzes bleibt wahrscheinlich. Ihr endgültiger Umfang ist jedoch weiterhin offen.
Relativ sicher erscheint, dass reine Fragebogenrezepte ohne ernsthaften Arztkontakt politisch kaum dauerhaft zu halten sind. Wesentlich unsicherer ist, ob dafür tatsächlich ein persönlicher Praxisbesuch vorgeschrieben wird oder ein qualifiziertes Videogespräch genügt.
Auch das vollständige Versandverbot ist noch nicht beschlossen. Die SPD hat sich öffentlich für den Erhalt telemedizinischer Angebote und des Apothekenversands ausgesprochen.
Der auffälligste Konstruktionsfehler des Regierungsentwurfs liegt in seiner Beschränkung auf Cannabisblüten. Hoch konzentrierte, geruchsarme THC-Vapes könnten nach dem bisherigen Wortlaut weiterhin online verschrieben und versendet werden.
Dass diese mögliche Regulierungslücke im weiteren Verfahren geschlossen wird, ist gut vorstellbar – beschlossen ist es bislang nicht.
Eine sachgerechte Reform müsste vor allem an der Qualität der Behandlung ansetzen: tatsächlicher Arztkontakt, nachvollziehbare Diagnose, dokumentierter Therapieverlauf, verantwortungsvolle Werbung und wirksame Sanktionen gegen Scheinbehandlungen.
Pauschale Zugangshürden nach Produktform treffen dagegen auch regulär behandelte Patienten. Gleichzeitig erhöhen sie das Risiko, dass sich die Nachfrage auf andere Darreichungsformen verlagert oder teilweise auf den Schwarzmarkt zurückkehrt.
Quellen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3061: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, 3. Dezember 2025
- Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/50, 18. Dezember 2025
- Ausschuss für Gesundheit, öffentliche Anhörung „Medizinal-Cannabis“, 14. Januar 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur geplanten Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
- Deutscher Bundestag: Dokumentierter Stand des Gesetzgebungsverfahrens, abgerufen am 28. Juli 2026
- Deutscher Bundestag: Sitzungskalender 2026
- DoktorABC: Medizinische Cannabistherapie und Darreichungsformen, abgerufen am 28. Juli 2026
- DoktorABC: THC Vape 65 % Lemon Pulse, abgerufen am 28. Juli 2026
Stand: 07.2026

