Betrügen Cannabis-Apotheken bei der Menge?

Zehn Gramm bestellt und bezahlt – aber im Beutel stecken nur 8,5 Gramm. Was dann?

Genau hier beginnt für Patienten ein Problem, das weit über die fehlenden 1,5 Gramm hinausgeht. Denn eine Minderlieferung lässt sich schnell feststellen. Wesentlich schwieriger ist es, anschließend nachvollziehbar zu belegen, dass das Cannabis tatsächlich schon bei der Lieferung gefehlt hat.

Immer wieder berichten Patienten davon, bei medizinischem Cannabis deutlich weniger erhalten zu haben als bestellt und bezahlt.

Die wichtigste Regel lautet deshalb:

Erst wiegen, dann öffnen und zwar dokumentiert, etwa mittels Handy-Video

Denn wer erst nach dem Öffnen feststellt, dass Cannabis fehlt, hat möglicherweise bereits das erste Beweisproblem.

Zehn Gramm bezahlt – zehn Gramm erwartet

Wer zehn Gramm Cannabis bestellt und bezahlt, darf erwarten, dass die gelieferte Menge der berechneten Menge entspricht.

Medizinisches Cannabis darf an Endverbraucher grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Verschreibung abgegeben werden. Für Rezepturarzneimittel sieht die Apothekenbetriebsordnung zudem die Angabe des Inhalts nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl vor.

Es geht also nicht um irgendeine ungefähre Mengenangabe.

Wer statt zehn Gramm beispielsweise nur 8,5 Gramm erhält, dem fehlen 15 Prozent der bezahlten Menge.

Das ist keine Kleinigkeit. Vor allem dann nicht, wenn Fehlmengen wiederholt zulasten der Käufer auftreten und sich der Verdacht aufdrängt, dass dahinter mehr als bloße Einzelfehler stecken.

Das eigentliche Problem: die Beweisführung

Angenommen, auf dem Etikett stehen zehn Gramm.

Nach dem Öffnen wird das Cannabis vollständig gewogen – und die Waage zeigt nur 8,5 Gramm.

Für den Betroffenen scheint der Fall eindeutig – ist er aber nicht.

Denn sobald die Verpackung geöffnet wurde, kann die Frage aufkommen, ob nach Erhalt bereits Cannabis entnommen wurde.

Der Patient sagt:

„Es waren nur 8,5 Gramm enthalten.“

Die Apotheke könnte dagegen erklären:

„Wir haben zehn Gramm abgefüllt.“

Und schon steht Aussage gegen Aussage.

Genau darin liegt eine Schwachstelle beim Versand von medizinischem Cannabis: Der Patient war beim Abfüllen nicht dabei. Die Apotheke war beim Öffnen der Sendung nicht dabei.

Diese Beweislücke kann theoretisch auch zum Einfallstor für Missbrauch werden. Selbst wenn tatsächlich zu wenig geliefert worden wäre, könnte sich ein Anbieter darauf berufen, dass die fehlende Menge erst nach der Zustellung entnommen wurde.

Deshalb sollte die Kontrolle nicht erst mit dem geöffneten Beutel beginnen.

Erst die ungeöffnete Originalverpackung wiegen

Der wichtigste Schritt passiert bereits vor dem Öffnen.

Der noch ungeöffnete Originalbeutel sollte möglichst unmittelbar nach Erhalt der Sendung gewogen werden.

Danach wird das Cannabis vollständig entnommen und separat gewogen. Anschließend kommt dieselbe Verpackung noch einmal auf die Waage – diesmal ohne Cannabis.

Ein Beispiel:

Ungeöffneter Beutel: 18,7 Gramm

Beutel ohne Cannabis: 10,2 Gramm

Differenz:

8,5 Gramm

Zeigt gleichzeitig das separate Wiegen der Cannabisblüten ebenfalls ungefähr 8,5 Gramm, liegen zwei miteinander abgleichbare Messwerte vor.

Sind laut Bestellung und Etikett zehn Gramm enthalten, ist eine mögliche Fehlmenge damit wesentlich nachvollziehbarer dokumentiert als mit einem einzelnen Foto von bereits geöffnetem Cannabis auf einer Waage.

Nichts von der Verpackung wegwerfen

Bei dieser Methode gibt es einen entscheidenden Punkt.

Viele Standboden- oder Zippbeutel besitzen einen verschweißten oberen Bereich, der beim ersten Öffnen abgerissen oder abgeschnitten wird. Hinzu kommen möglicherweise Feuchtigkeitspäckchen, Einleger oder andere Bestandteile.

Zwischen der ersten und der letzten Messung darf gewichtsmäßig ausschließlich das Cannabis fehlen.

Ein abgerissener Verschlussstreifen gehört deshalb beim abschließenden Wiegen zusammen mit dem leeren Beutel wieder auf die Waage.

Dasselbe gilt für Feuchtigkeitspäckchen, Einleger und andere Bestandteile, die sich bei der ersten Messung in oder an der Verpackung befunden haben.

Andernfalls wird die eigene Rechnung verfälscht.

Das Öffnen dokumentieren

Wer die eigene Position möglichst gut absichern möchte, kann den kompletten Vorgang in einem einzigen, ungeschnittenen Video festhalten.

Sinnvoll ist folgende Reihenfolge:

  1. ungeöffnetes Versandpaket und Versandetikett zeigen,
  2. Paket öffnen und den ungeöffneten Cannabisbeutel dokumentieren,
  3. Etikett und angegebene Menge zeigen,
  4. ungeöffneten Beutel wiegen,
  5. Beutel im laufenden Video öffnen,
  6. Cannabis vollständig entnehmen und separat wiegen,
  7. cannabisfreien Beutel einschließlich abgerissener Verpackungsteile, Feuchtigkeitspäckchen und sonstiger Bestandteile erneut wiegen,
  8. alle Messwerte deutlich festhalten.

Wer ein geeignetes Prüfgewicht besitzt, kann zusätzlich dokumentieren, dass die Waage plausibel misst.

Auch ein solches Video ist nicht automatisch ein gerichtsfester Beweis. Es kann eine Minderlieferung aber wesentlich besser dokumentieren und plausibilisieren.

Vor allem wird der Einwand schwieriger, dass vor dem Wiegen bereits Cannabis entnommen worden ist.

Eine Feinwaage kostet nicht viel

Für die Kontrolle ist keine Laborausstattung erforderlich.

Digitale Feinwaagen mit einer Anzeige in 0,01-Gramm-Schritten sind für relativ wenig Geld erhältlich und reichen für eine erste Plausibilitätskontrolle aus.

Bei einer auffälligen Abweichung sollte mehrfach gewogen und nach Möglichkeit eine zweite Waage zum Gegencheck verwendet werden.

Ein Fehler – oder ein Muster?

Besonders interessant wird es, wenn erhebliche Fehlmengen bei demselben Anbieter wiederholt auftreten.

Das wirtschaftliche Prinzip einer vorsätzlichen Minderlieferung wäre denkbar einfach:

Zehn Gramm berechnen.
8,5 Gramm liefern.
1,5 Gramm Differenz.

Bei einer einzelnen Bestellung ist das eine begrenzte Menge.

Würde ein solches Vorgehen jedoch bewusst bei vielen Bestellungen stattfinden, könnten sich aus den einzelnen Fehlmengen erhebliche Gesamtmengen und damit ein entsprechend großer wirtschaftlicher Vorteil ergeben.

Ob eine konkrete Apotheke vorsätzlich handelt, lässt sich aus einer einzelnen Minderlieferung nicht ableiten.

Aber:

Ein einzelner Vorgang kann ein Fehler sein. Wiederkehrende Fehlmengen können ein Muster erkennen lassen.

Über DoktorABC oder eine ähnliche Bestellplattform bestellt? Erst dort reklamieren

Wer medizinisches Cannabis über eine Bestellplattform wie DoktorABC bezogen hat, sollte eine erhebliche Fehlmenge zunächst dem dortigen Kundenservice melden, sofern die Plattform die Bestellabwicklung mit der Partnerapotheke übernimmt.

Das ist praktisch naheliegend.

Bei DoktorABC etwa erfolgen Verkauf und Versand des Medikaments über eine Kooperationsapotheke. Die Plattform übernimmt jedoch wesentliche Teile der Vermittlung und Bestellabwicklung und bleibt für den Kunden damit eine zentrale Anlaufstelle.

Das kann bei einer Reklamation von Vorteil sein.

Ein einzelner Patient kennt nur den eigenen Fall. Eine Plattform arbeitet dagegen regelmäßig mit ihren Partnerapotheken zusammen und kann möglicherweise erkennen, wenn sich vergleichbare Beschwerden über einen bestimmten Anbieter häufen.

Der Plattform sollten deshalb möglichst die vollständigen Unterlagen übermittelt werden: bestellte Menge, gemessene Menge, Gewicht des ungeöffneten Beutels, Gewicht der Blüten, Leergewicht der Verpackung sowie vorhandene Fotos oder Videos.

Direkt bei der Apotheke nachfassen

Wurde direkt bei einer Apotheke bestellt oder bleibt die Reklamation über die Bestellplattform erfolglos, sollte die Fehlmenge dort schriftlich angezeigt werden.

Das muss nicht kompliziert sein:

Bestellt und berechnet: 10,0 Gramm
Tatsächlich gemessen: 8,5 Gramm
Differenz: 1,5 Gramm

Dazu kommen vorhandene Fotos oder Videos sowie Etikett und Bestellunterlagen.

Auch apothekenrechtlich sind Beanstandungen bei Arzneimitteln kein belangloses Thema. § 21 der Apothekenbetriebsordnung zeigt, dass Beanstandungen Teil der pharmazeutischen Qualitätssicherung sind und entsprechende Informationen innerhalb der Apotheke überprüft werden müssen.

Eine erhebliche und nachvollziehbar dokumentierte Mengenabweichung sollte deshalb nicht einfach abgetan, sondern geklärt werden.

Bei wiederholten Auffälligkeiten kann die Aufsicht ins Spiel kommen

Wenn sich bei derselben Apotheke wiederholt erhebliche Differenzen zeigen und weder Plattform noch Apotheke eine nachvollziehbare Erklärung oder Lösung liefern, kommt eine Meldung an die zuständige Arzneimittel- beziehungsweise Apothekenaufsicht in Betracht.

Der Unterschied ist erheblich:

Ein Patient sieht nur die eigene Lieferung.

Eine Aufsichtsbehörde besitzt wesentlich weitergehende Möglichkeiten.

Im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Überwachung können zuständige Behörden unter anderem betriebliche Unterlagen und Abläufe kontrollieren. Dazu können je nach Sachverhalt beispielsweise Unterlagen über Lagerung, Verpackung, Abrechnung und Verbleib von Arzneimitteln gehören.

Genau das kann bei einem möglichen Muster entscheidend sein.

Der Patient kann dokumentieren:

„Bei dieser Lieferung haben 1,5 Gramm gefehlt.“

Eine zuständige Behörde kann gegebenenfalls wesentlich tiefer prüfen, ob die betrieblichen Aufzeichnungen und Warenbewegungen dazu passen.

Vertrauen ist gut – wiegen ist besser

Bei Medikamenten aus der Apotheke wird normalerweise vorausgesetzt, dass drin ist, was draufsteht – auch bei der Menge.

Bei Cannabis lässt sich die gelieferte Menge allerdings mit sehr wenig Aufwand überprüfen.

Deshalb spricht wenig dagegen, es zu tun.

Ungeöffneten Beutel wiegen.
Öffnen.
Cannabis wiegen.
Leeren Beutel samt aller Verpackungsbestandteile erneut wiegen.
Dokumentieren.

Stimmt alles, ist die Sache nach wenigen Minuten erledigt.

Stimmt es nicht, besteht zumindest eine wesentlich bessere Grundlage für die Reklamation.

Fazit: Erst wiegen, dann öffnen

Wer medizinisches Cannabis per Versand erhält, sollte sich nicht ausschließlich auf die Mengenangabe auf dem Etikett verlassen.

Die wichtigste Regel lautet:

Zuerst die ungeöffnete Originalverpackung wiegen – erst danach öffnen.

Anschließend werden die Cannabisblüten separat und zuletzt die cannabisfreie Verpackung samt aller übrigen Bestandteile gewogen.

Bei einer erheblichen Differenz sollte der Vorgang sofort dokumentiert und reklamiert werden.

Wer über eine Bestellplattform wie DoktorABC bestellt hat, wendet sich zunächst dort an den Kundenservice.

Zehn Gramm bezahlt? Dann sollten auch zehn Gramm geliefert werden.

Stand: 09.2026

Teilen & weitersagen:
Abonnieren
Benachrichtigen bei
guest
0 Kommentare
Älteste
Neueste Meistbewertet
0
Deine Meinung würde uns sehr interessieren. Jetzt ohne Anmeldung kommentieren.x