Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Cannabisarzneimittel können seitdem grundsätzlich auf einem normalen Arzneimittelrezept verordnet werden. Genau diese seit 2024 deutlich offenere Lage will die Bundesregierung nun wieder einschränken. Noch ist das aber nicht beschlossen: Auf der offiziellen Verfahrensseite des Bundesgesundheitsministeriums wird die Änderung weiterhin als laufendes Verfahren geführt; dort sind bislang Kabinettsbeschluss, Bundesratsdurchgang und die erste Lesung im Bundestag genannt.
Die Regierung begründet die geplante Verschärfung mit stark gestiegenen Importzahlen bei Cannabisblüten und einem wachsenden Selbstzahlermarkt außerhalb der GKV-Versorgung. In den FAQ des BMG ist von einer „bedenklichen Fehlentwicklung“ die Rede; zugleich verweist das Ministerium auf Internetplattformen, über die Cannabisblüten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne persönliche Beratung in der Apotheke bezogen werden könnten. Das ist die offizielle Begründung des Ministeriums. Sie erklärt den politischen Vorstoß, ersetzt aber nicht die Debatte darüber, ob die geplanten Mittel wirklich verhältnismäßig sind.
Genau an diesem Punkt setzt die Kritik an. In der Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 14. Januar 2026 wurde zwar deutlich, dass Teile der Fachwelt strengere Regeln grundsätzlich mittragen. Der Bundestag hält aber ebenso fest, dass die Cannabisbranche vor unverhältnismäßigen Neuregelungen gewarnt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin geht noch weiter: Sie beschreibt den Entwurf als „Doppelverbot“, das zwei zentrale Zugangswege gleichzeitig kappe, und verweist darauf, dass telemedizinische Angebote eben nicht nur von Freizeitkonsumenten genutzt werden, sondern auch von Patienten, die vor Ort keine verschreibungsbereiten Ärztinnen oder Ärzte finden oder keine Kostenübernahme der Krankenkasse erhalten.
Der Kern des Entwurfs ist schnell erklärt. Für Cannabisblüten soll die Erstverschreibung nur noch nach einem persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs zulässig sein. Eine ausschließliche Fernverschreibung, etwa per Videosprechstunde oder über Plattformmodelle ohne vorherigen persönlichen Kontakt, würde damit ausgeschlossen. Für Folgeverschreibungen soll Telemedizin nur noch dann möglich sein, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals bereits ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattgefunden hat.
Hinzu kommt das zweite große Element des Entwurfs: der Versandstopp für Cannabisblüten. Nach dem geplanten § 3 Abs. 3 Satz 2 MedCanG-E dürften die in § 2 Nr. 1 genannten Blüten nicht mehr im Versand an Endverbraucher abgegeben werden. Das heute bekannte Modell „Online-Rezept, Versandapotheke, Zustellung“ würde für Blüten damit in Deutschland massiv beschnitten. Unberührt bleiben soll allerdings der Botendienst der Apotheke. Auch daran zeigt sich: Der Entwurf will nicht jedes digitale Element beenden, sondern das heute sichtbare Online-Blütenmodell gezielt zurückdrängen.
Das eigentliche Problem liegt deshalb weniger in einzelnen Kontrollgedanken als in der Pauschalität. Der Entwurf unterstellt für Cannabisblüten einen generellen Präsenzbedarf und ersetzt die ärztliche Einzelfallentscheidung teilweise durch eine starre gesetzliche Taktung. Die ACM hält genau das für medizinisch nicht überzeugend und warnt davor, dass die Kombination aus Präsenzpflicht und Versandverbot am Ende nicht zu besserer Betreuung, sondern zu schlechterer Versorgung führt. Diese Kritik ist gerade aus patientenorientierter Sicht ernst zu nehmen, weil sie nicht den persönlichen Arztkontakt an sich angreift, sondern dessen pauschale und starre Verordnung per Gesetz.
Hinzu kommt ein zweiter Schwachpunkt, der dem Entwurf juristisch und politisch zugleich anzusehen ist: Er setzt ausgerechnet nur bei Cannabisblüten an. Selbst die ABDA, die die Verschärfung grundsätzlich begrüßt, hält diese enge Begrenzung für sachlich problematisch. In ihrer Stellungnahme regt sie an, die Regelungen nicht nur auf Blüten, sondern auch auf Extrakte zu erstrecken, weil sonst Umgehungsstrategien naheliegen und eine unterschiedliche Behandlung von Blüten und Extrakten sachlich nicht gerechtfertigt erscheine. Wenn sogar ein Befürworter der Verschärfung an dieser Stelle nachschärfen will, zeigt das, wie unausgegoren die jetzige Produktgrenze wirkt.
Vollständig dicht wäre die geplante Regelung ohnehin nicht. Der Fachbereich Europa des Bundestags kommt zwar zu dem Ergebnis, dass Fernverschreibungsverbot und Versandverbot aus Gründen des Gesundheitsschutzes unionsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein können. Gleichzeitig weist die Analyse aber darauf hin, dass nach dem derzeitigen Entwurfsstand § 2 Abs. 1a AMVV anwendbar bleibt. Das bedeutet: EU-Verschreibungen bleiben deutschen Verschreibungen grundsätzlich gleichgestellt, und deutsche Apotheken müssten solche Rezepte akzeptieren, wenn die formalen Anforderungen erfüllt sind. Der Fachbereich hält deshalb ausdrücklich für möglich, dass die Ziele des Entwurfs teilweise dadurch unterlaufen werden, dass Plattformen mit Sitz im EU-Ausland weiter Cannabisblüten ohne persönlichen Kontakt verschreiben könnten.
Praktisch heißt das: Innerhalb Deutschlands würde der Zugang zu Cannabisblüten klar erschwert, während grenzüberschreitende Konstellationen nicht ohne Weiteres verschwinden. Genau diese Mischung macht den Entwurf politisch unerquicklich. Er ist streng genug, um Patienten und seriöse telemedizinische Versorgung spürbar zu treffen, aber offenbar nicht sauber genug, um jedes Ausweichmodell wirklich zu verhindern. Wer ein konsistentes, patientenfreundliches und zugleich kontrollierbares Regime wollte, findet hier eher ein hektisch zusammengezurrtes Sonderrecht für eine einzige Darreichungsform.
Offen ist im Moment nur noch, wann daraus tatsächlich geltendes Recht wird. Der Entwurf sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Eine eigene Übergangsfrist ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Sollte die Änderung in der vorliegenden Stoßrichtung beschlossen werden, könnte die Umstellung deshalb sehr abrupt kommen. Stand 16. April 2026 ist es aber weiterhin nur ein laufendes Verfahren und noch keine geltende Rechtslage.
Im Endeffekt richtet sich die geplante Verschärfung nicht gegen Missbrauch im luftleeren Raum, sondern gegen ein reales Marktphänomen. Das ändert aber nichts daran, dass der gewählte Weg viele legitime Patienten mittrifft, die auf Telemedizin und Versandstrukturen angewiesen sind. Der Entwurf wirkt deshalb nicht wie eine kluge Korrektur, sondern wie eine politische Brechstange: eng auf Blüten zugeschnitten, für Patienten belastend und trotz aller Härte nicht einmal vollständig wasserdicht.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
- Deutscher Bundestag: Anhörung „Medizinal-Cannabis“
- Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa: Vereinbarkeit des Entwurfs zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union (EU 6 – 3000 – 002/26)
- BfArM: FAQ Medizinisches Cannabis
- Deutscher Bundestag: Experten für Nachbesserungen am Medizinalcannabis-Gesetzentwurf
